Gorleben ohne Veränderungssperre? Bundesrats-Ausschuss empfiehlt….

cropped-Gorleben-Castor-November-2012014.jpgWird im August – wie von der Bundesregierung gewollt – die Veränderungssperre für den Salzstock in Gorleben verlängert? Vermutlich nicht. Noch muss der Bundesrat zustimmen und dessen federführender Umweltausschuss hat sich jetzt gegen eine Verlängerung ausgesprochen. Lange Debatten um diese Frage hat es in der „Endlager“-Kommission in den letzten Wochen gegeben und schließlich mit knapper Mehrheit in Richtung Bundesregierung und Bundesrat die Empfehlung, auf dieses Instrument zur weiteren „Exponierung“ von Gorleben als einzigen benannten Atommüll-Standort zu verzichten. Zwar ist Gorleben damit nicht aus dem Rennen, aber immerhin wird ein „Sonderrechts-Titel“ gestrichen. Doch ob der Bundesrat der Empfehlung des Umweltausschusses folgt, ist weiterhin offen. Denn auch der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats befasste sich mit dem Thema und plädierte für die Veränderungssperre. Einfach ist das alles nicht zu verstehen….

Der Entschließungsantrag (Empfehlung) der Ausschüsse an den Bundesrat ist hier als PDF online bzw. hier im folgenden dokumentiert (Drucksache 136/1/15):

„Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung

A, 1. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B, 2. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.

C  Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:

3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, innerhalb von zwei Jahren eine gesetzliche Regelung unter Beteiligung der Kommission zu erarbeiten, die eine frühzeitige Sicherung von Standortregionen oder Planungsgebieten für potenzielle Endlagerstandorte ermöglicht.

4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Sicherung von Standorten für die Lagerung von insbesondere hoch radioaktiven Abfällen ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 48 Absatz 2 des Bundesberggesetzes und des Standortauswahlgesetzes darstellt.

[Die Länder werden daher in den kommenden zwei Jahren diese Möglichkeit zur Standortsicherung bzw. zur Offenhaltung nutzen, bis eine Regelung gemäß Ziffer 3 getroffen wurde.]*

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass vor diesem Hintergrund eine
Verlängerung der Veränderungssperre für Gorleben nicht erforderlich ist.

* [ … ] Setzt Annahme von Ziffer 3 voraus

Atomgigant AREVA am Abgrund: Eine Zeitbombe der französischen Atomindustrie

areva-01Der französische Atomgigant AREVA ist wirtschaftlich schwer angeschlagen und hat im letzten Jahr über vier Milliarden Euro Verlust eingefahren. Hinzu kommen völlig aus dem Ruder gelaufene AKW-Neubauprojekte in Flamaville und im finnischen Olkiluoto. Erst vor wenigen Wochen kam die nächste Hiobsbotschaft für den Konzern. Materialfehler im Herzstück der Neubauten, den Reaktordruckbehältern, könnten die Projekte zum völligen Desaster machen. Auch Neubau-Aufträge z.B. in China sind betroffen. Damit nicht genug: Arte-TV berichtet nun auch von Ermittlungsverfahren der französischen Staatsanwaltschaft gegen den Konzern, die richtig unangenehm werden könnten und bei denen es um dubiose Geschäfte im Umfang von drei Milliarden Euro bei der Übernahme eines Unternehmens UraMin geht und nicht nur die Firmenspitze betrifft, sondern ein ganzes Netzwerk von Profiteuren bis in die Regierung hinein. Es geht um vermeintliche Uranminen, in denen es aber kein Uran gab. Arte spricht davon, dass es hier um die Enthüllung eines Skandals geht, der sich „in Frankreich zu einer Staatsaffäre auswachsen könnte.“

Dazu ist auf der Seite von ARTE-TV zu lesen: „Die französische Justiz setzt sich nun ernsthaft mit der Areva-UraMin Affäre auseinander. Am 28. Mai hat sie zwei neue Ermittlungsverfahren gegen “Unbekannt” eingeleitet – ein anderes läuft bereits seit April. Das erste Ermittlungsverfahren, das die Bedingungen und Umstände des UraMin-Kaufes betrifft, wurde wegen “Betrugs, Veruntreuung und Bestechung ausländischer Amtsträger” eingeleitet. Das zweite Verfahren wurde wegen der „Verbreitung falscher Informationen, Verwendung oder Vorlage falscher Bilanzen, Machtmissbrauch und der Fälschung von Dokumenten und der Verwendung von gefälschten Dokumenten” eingeleitet und soll sich in erster Linie gegen Anne Lauvergeon richten.“ Lauvergeon ist die ehemalige Chefin der Anfang 2000 neu gegründeten AREVA, die vom Uranbergbau über den Bau von Atomkraftwerken bis hin zur Wiederaufarbeitung und Plutonium tätig ist.

Die umfangreiche Recherche ist vollständig samt vieler Videos und interessanter grafischer Darstellungen auf der Homepage von Arte dokumentiert und gliedert sich in vier Episoden, deren „Überschriften“ ich hier gleich zum „anfüttern“ mal übernehme. Zur Einleitung heißt es u.a.: „Alles beginnt 2007: Damals erwirbt der französische Nukleargigant Areva das kleine kanadische Unternehmen UraMin, das in drei afrikanischen Ländern Uranminen besitzt. Diese Transaktion – eine der größten, die in Frankreich seit dem Jahr 2000 getätigt wurde – erweist sich für den von Anne Lauvergeon alias „Atomic Anne“ geleiteten Konzern als finanzielle Katastrophe. Welche Geheimnisse verbergen sich hinter diesem Fiasko? In dieser weltumspannenden Affäre treffen wir auf Staatschefs, Finanzhaie aller Art, zwielichtige Politiker, gescheiterte Industriebosse…“

Episode 1

Ein französischer Abgeordneter, der Ex-Berater eines afrikanischen Staatschefs, ein Privatdetektiv und Whistleblower, sowie ein dem Geheimdienstmilieu nahestehender Krimiautor enthüllen die Hintergründe des UraMin-Deals von 2007. Auf dieser drei Milliarden Euro-Transaktion lastet heute ein schwerer Korruptions-Verdacht. Der Kauf von UraMin ist zweifellos einer der Gründe für den wirtschaftlichen Niedergang des Areva-Konzerns, der vor kurzem Rekordeinbußen eingestehen musste.

EPISODE 2

Eine Reise nach Bakouma, zur scheinbar vielversprechendsten Lagerstätte von UraMin. Heute gleicht der Ort einer Geisterstadt. Areva hat seine Verpflichtungen verletzt und den Ort verlassen. Nie hat der Konzern dort auch nur ein einziges Gramm Uran abgebaut. Zudem ist die örtliche Bevölkerung nun auch vermutlich radioaktiver Verseuchung ausgesetzt. Wir zeigen Ihnen Exklusiv-Bilder dieses Standorts, der inmitten eines Bürgerkriegslandes liegt.

EPISODE 3

Wer ist für diese Katastrophe verantwortlich? Wer profitiert davon? Einer der Protagonisten dieser Affäre ist der konservative französische Abgeordnete Patrick Balkany, ein enger Vertrauter von Nicolas Sarkozy, der zum Zeitpunkt der Investition in Milliardenhöhe französischer Staatspräsident war. Auch ein belgischer Milliardär ist in die Affäre verwickelt. Er agiert im Auftrag der französischen Staatsführung. Dabei geht es um zehntausende Dollar Schmiergeld in Zentralafrika.

EPISODE 4

In Frankreich hat die Justiz in Zusammenhang mit dieser politisch brisanten Affäre, bei der Stillschweigen und sogar Einschüchterungen an der Tagesordnung sind, zwei gerichtliche Ermittlungen eingeleitet. Sie könnten zu Anne Lauvergeon führen, der Ex-Chefin von Areva, die zu den Anschuldigungen bislang schweigt. Welche Rolle spielte die französische Staatsführung unter Nicolas Sarkozy? Wird dieser Skandal auch Südafrika erfassen, wo immer wieder Korruptionsvorwürfe laut werden? Die UraMin-Affäre wird wohl noch weite Kreise ziehen.

Atommüll-Programm: Fast 70.000 sagen SO NICHT

napro-ubergabe-flasbarthFast 70.000 Einsprüche zum Entwurf des „Nationalen Entsorgungsprogramm“ haben die Stadt Salzgitter, die IG Metall, die AG Schacht KONRAD und unter anderem der BUND in der letzten Woche dem Umwelt-Staatssekretär Flasbarth übergeben. Hinter dem verharmlosenden Namen verbirgt sich brisantes: Wie soll künftig mit den strahlenden Atomhinterlassenschaften umgegangen werden? Kritische Stellungnahmen liefert u.a. der Atommüll-Report, wo man sich auch sonst über die viel zu vielen Atommüllstandorte in der Bundesrepublik ausführlich informieren kann. Die Einwendung ist hier als PDF direkt zum download.

NaProuebergabe 3Die PM zur Übergabe: „68.139 Unterschriften gegen Schacht KONRAD und das Nationale Atommüll-Programm haben heute Salzgitters Oberbürgermeister Frank Klingebiel (CDU), Vertreter des Land­volkes und der IG Metall, der Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD und von Umwelt­ver­bänden und anderen betroffenen Standorten mit einer öffentlichen Aktion in Berlin an Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth übergeben.

Neben den Sammeleinwendungen, die v.a. aus der Region Salzgitter kommen, haben zahlreiche Einrichtungen umfassende Stellungnahmen eingereicht. Unterschriften und Stellungnahmen können noch bis Sonntag, den 31. Mai, 24.00 Uhr eingereicht werden. Das Ministerium wurde aufgefordert, im Anschluß die Gesamtzahl der Stellungnahmen mitzuteilen.

„Von der bürgerfernen Politik aus Berlin ist besonders die Region Salzgitter betroffen“, heißt es in einer Erklärung der Stadt Salzgitter. Und weiter: „Die aus Berlin geplante Erweiterung des Schachts stößt auf Ablehnung in der gesamten Region, es wird zudem die generelle Eignung angezweifelt.“

Betroffen vom Nationalen Atommüll-Programm (NAPro) sind allerdings auch alle anderen Standorte an denen Atommüll liegt. Explizit etwa Jülich und Ahaus, an denen hochaktive Brennstoffkugeln liegen, die möglicherweise exportiert werden sollen. Implizit aber auch viele Standorte, deren ungelöste Probleme einfach ignoriert werden, etwa die Zwischenlager oder die Uranabfälle der Wismut.

MEHR INFOS:
www.ag-schacht-konrad.de
www.salzgitter.de
www.atommuell-alarm.info
www.atommuellreport.de

Ausgelegte Dokumente des BMUB:

Nationales Entsorgungsprogramm – Stand 6.1.2015
Umweltbericht zum Nationalen Entsorgungsprogramm
Kurzfassung des Umweltberichts

Stellungnahmen zum „Nationalen Entsorungsprogramm“:

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD e.V.
Bundesweite Stellungnahme als Sammelliste
KONRAD stoppen statt erweitern – Sammeleinwenung
Ausführlichere Stellungnahme zu Schacht KONRAD

Mitmachen und unterschreiben: Einwendungen gegen das „Nationale Atommüllprogramm“

KONRADstoppen2_300dpiDie Bundesregierung macht mal wieder Programme: Über Atommüll und wie sie damit umzugehen gedenkt. Von Problemen wird nicht gesprochen, Atommüll wird umdefiniert oder gar nicht erst betrachtet. Dazu hat sie nun ein „Nationales Entsorgungsprogramm“ aufgeschrieben. Es gibt viele Gründe, Kritik am Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms zu üben. Deshalb: Unterzeichnet die Stellungnahmen zum Nationalen Entsorgungsprogramm ONLINE und/oder verfasst selbst eine eigene!

Einwendungskampagne speziell zu NaPro und Schacht KONRAD – „KONRAD stoppen statt erweitern!„, initiiert von AG Schacht KONRAD, Stadt Salzgitter, IG Metall Salzgitter-Peine und niedersächsischem Landvolk Braunschweiger Land.

Mehr Infos auf der Seite Atommüll-Alarm

Siehe auch zum NaPro: Hochradioaktiv: Später, teurer und ein neues Atommülllager für 500 Castor-Behälter

Brunsbüttel-Castor-Urteil: Bundesverwaltungsgericht weist Vattenfall-Antrag zurück

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Vattenfall fällt wieder durch. Bundesverwaltungsgericht weist Antrag auf Anhörungsrüge ab.

Anfang Januar hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil zur Aufhebung des Castor-Atommülllagers am Vattenfall-AKW Brunsbüttel bestätigt. Bereits im Sommer 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht in Schleswig die Genehmigung für das Castor-Lager aufgehoben. Die zuständige Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für Strahlenschutz, habe in mehreren Fällen sicherheitsrelevante Aspekte entweder mangelhaft oder sogar falsch behandelt. Mit dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts war das Urteil rechtskräftig geworden, ohne weitere Klagemöglichkeit. Dennoch wollte Vattenfall die Sache nicht auf sich beruhen lassen und hat als Beigeladene in dem Verfahren eine Anhörungsrüge beim BverwG beantragt. Diese ist nun ebenfalls zurückgewiesen, wie die Klägerin aus Brunsbüttel jetzt mitteilte. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist unten nachzulesen bzw. ist hier online.

Vattenfall hatte moniert, dass das Gericht vorgebrachte Argumente, die die Genehmigung stützten, vom OVG Schleswig nicht ausreichend gewürdigt bzw. beachtet worden sein. Eine Anhörungsrüge nennt sich das. Dieser Antrag wurde nun vollumfänglich vom Gericht verworfen. Sofern ich richtig informiert bin, hat das Bundesamt für Strahlenschutz als Genehmigungsbehörde sich an dieser Rüge nicht beteiligt (was aber noch zu prüfen wäre). Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist Ende April gefasst worden.

Das Urteil zum Brunsbüttel-Castorlager wird weitreichende Konsequenzen für die künftigen Genehmigungsverfahren und Klagen in Sachen Atomanlagen und Atommülllagerung haben. Mehrere Klagen werden derzeit vorbereitet, gegen noch laufende AKWs z.B. in Grohnde und Brokdorf, aber auch gegen andere Castor-Lager.

Dokumentation: BUNDESVERWALTUNGSGERICHT – BESCHLUSS

BVerwG 7 B 2.15

OVG Schleswig – 19.06.2013 – AZ: OVG 4 KS 3/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Aus ihr ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2015 wesentliches Beschwerdevorbringen der Beigeladenen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Kritik der Beigeladenen, ihr Vortrag sei nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden, bezieht sich zum einen auf ihre Ausführungen zu den sogenannten temporären Maßnahmen, zum anderen auf ihr Vorbringen zur Problematik des Geheimnisschutzes. Unter keinem dieser Gesichtspunkte liegt jedoch ein Gehörsverstoß vor.

2 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 – 1 BvR 313/85 – BVerfGE 75, 369 <381 f.>), nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u.a. – BVerfGE 64, 1 <12>). Zudem ist das Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens – wie dem vorliegenden – zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <209>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt überdies keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich dem Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen, dass der Senat ihr Vorbringen übergangen hätte. Er hat es vielmehr berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4 a) Das gilt insbesondere für die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den temporären Maßnahmen (UA Rn. 222) lösten den von der Beigeladenen gesehenen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus (Rn. 7 des Beschlusses). Auf die hierzu in der Nichtzulassungsbeschwerde mehrfach aufgeworfene Frage ist der Senat in anderem Zusammenhang im Übrigen ausdrücklich eingegangen (Rn. 8 des Beschlusses).

5 b) Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die aus ihrer Sicht verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die temporären Maßnahmen in tatsächlicher Hinsicht ausreichend seien, hat der Senat ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Anhörungsrüge begründet ihre gegenteilige Annahme damit, dass der Senat nicht auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Januar 2013 eingegangen sei. Aus diesem Schreiben ergibt sich nach Auffassung der Beigeladenen, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die temporären Maßnahmen seien aus tatsächlichen Gründen nicht geeignet, Einfluss auf die sich aus anderen Gründen ergebende Rechtswidrigkeit der angefochtenen atomrechtlichen Genehmigung zu nehmen. Doch liegt insoweit kein Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts in Gestalt einer Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen oder einer gegen die Denkgesetze verstoßenden Sachverhaltswürdigung vor. Das Oberverwaltungsgericht hat das erwähnte Schreiben berücksichtigt und dazu bemerkt, dass es sich nicht ausdrücklich zu einem Eindringen von Angreifern in das Lagergebäude äußere. Diesen Umstand bestreitet auch die Beigeladene nicht, sondern meint, aus dem Wortlaut des Schreibens müsse auf eine ausreichende Verhinderung des Eindringens von Angreifern geschlossen werden. Daraus, dass das Oberverwaltungsgericht dieser Interpretation nicht gefolgt ist, resultiert indessen ersichtlich weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Verstoß gegen die Denkgesetze. Angesichts dessen können aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung nicht ausdrücklich auf das Schreiben vom 21. Januar 2013 eingegangen ist, nicht die von der Beschwerde für notwendig gehaltenen Schlüsse zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes gezogen werden.

6 c) Aus dem Beschluss des Senats vom 8. Januar 2015 ergibt sich schließlich auch nicht, dass der Senat – wie die Beigeladene meint – den gesamten Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde zur Problematik des Geheimnisschutzes nicht zur Kenntnis genommen und dessen Bedeutung nicht in Erwägung gezogen habe. Die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang erwähnte Passage der Beschwerdebegründung dient der Erläuterung derjenigen von der Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Frage, mit der sich der Senat in Randnummer 8 des Beschlusses vom 8. Januar 2015 befasst hat. Der Hinweis des Senats auf die Substanzlosigkeit einer bestimmten Äußerung (Rn. 19 a.E.) stellt eine Bewertung dar, die zwar mit derjenigen durch die Beigeladene nicht übereinstimmt, aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör belegt.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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