Künftig illegal: Atommülllagerung nur noch als Notverordnung? Schriftliche Begründung des OVG Schleswig könnte die gesamte Atommüllentsorgung ins Chaos stürzen

Atommüll: Lagerung nur noch als Notverordnung? Foto: Dirk Seifert
Atommüll: Lagerung nur noch als Notverordnung? Foto: Dirk Seifert

Steht die gesamte deutsche Atommüllentsorgung vor dem rechtlichen Aus? Im Juni hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig darüber zu entscheiden, ob die Genehmigung für das Atommüll-Zwischenlager am AKW Brunsbüttel rechtens ist. Die Genehmigung wurde für rechtswidrig erklärt. Jetzt liegt eine erste, “anonymisierte” schriftliche Urteilsbegründung vor. (PDF, Hinweis: Der Downloadlink zur dieser PDF hat sich seit der Erstveröffentlichung verändert, nach dem OVG eine zweite, korrigierte Fassung geschickt hat.)

Ein Anwohner hatte u.a. geklagt, weil seiner Meinung nach das Zwischenlager für hochradioaktive Brennelemente aus dem AKW nicht ausreichend gegen den (gezielten) Absturz des Passagierflugzeugs A380 ausgelegt sei. Außerdem sei kein ausreichender Schutz gegen Terroranschläge mit modernen Panzerfäusten untersucht worden und daher keine Schutzmaßnahmen erfolgt. Das Gericht hatte daher die Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) aufgehoben.

Jetzt hat das OVG eine „anonymisierte“ schriftliche Begründung den Verfahrensparteien zugestellt.  Die Fassung trägt das Datum vom 23. August 2013.

Sowohl das BfS, als auch die Betreiber des AKWs Brunsbüttel (Vattenfall, E.on) und auch die Atomaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hatten nach dem mündlichen Urteil mitgeteilt, dass man nun die schriftliche Begründung des Gerichts abwarten müsse, um zu bewerten, welche Folgen das Urteil konkret hat. Nach einer schriftlichen Urteilsbegründung hat das dem Bundesumweltministerium zugeordnete BfS vier Wochen Zeit, gegen das schriftliche Urteil des OVG Schleswig Widerspruch einzulegen.

Erste Stellungnahme des BFS nach der mündlichen Begründung des Urteils. In der PM, stellt das BfS u.a. auch fest: „Es ist bei der Prüfung des gezielten Flugzeugabsturzes nach dem 11. September 2001 gegen den Widerstand der Stromversorger sogar darüber hinaus gegangen.“ Das hat das Gericht zwar für nicht ausreichend erklärt. Es macht aber auch deutlich, dass die Betreiber der AKWs offenbar noch weniger Untersuchungen wollten.

Die schriftliche Urteilsbegründung könnte nicht nur für das Atommüll-Zwischenlager in Brunsbüttel von Bedeutung sein. Zahlreiche andere Lager für hochradioaktiven Atommüll sind grundsätzlich in der gleichen Weise genehmigt worden. Die Sicherheitsmängel, die das Urteil des OVG für Brunsbüttel in Sachen gezielter Flugzeugabsturz eines A380 als auch zu panzerbrechenden Waffen aufzeigt, würden daher auch die Zwischenlager in Brokdorf, Krümmel, Grohnde, Unterweser und den anderen AKW-Standorten bis hinunter nach Bayern und Baden-Württemberg betreffen. Atommüllentsorgung im rechtlichen Notstand!

Von Bedeutung ist in der schriftlichen Begründung auch, wie sich das Gericht in Schleswig zur Geheimhaltung der Behörden in Sachen Terrorschutz verhält. Denn das BfS hat diverse angebliche Sicherheitsbetrachtungen dem Gericht nicht vorgelegt, weil diese geheim seien. Zwar billigt das Bundesverwaltungsgericht in bestimmtem Umfang so ein Vorgehen, aber das OVG Schleswig hatte schon in der Verhandlung deutlich gemacht, dass es vor einem erheblichen Dilemma stehe. Einerseits muss es den Schutz von Betroffenen sicherstellen – andererseits kann es von den Behörden behauptete Sicherheitsuntersuchungen und Abwehrmaßnahmen nicht beurteilen, weil diese der Geheimhaltung unterliegen.

Dabei stellt sich auch eine Frage, die für den Betrieb der noch am Netz befindlichen Atomkraftwerke von Relevanz sein könnte: Wenn die bestehenden Zwischenlager nicht ausreichend sicher sind, dann darf dort auch keine Lagerung geschehen. Damit aber wäre angesichts fehlender Alternativen die Entsorgung nicht mehr gewährleistet. Die Atommeiler müssten abgeschaltet werden.

Für Schleswig-Holstein und das Zwischenlager des AKW Brunsbüttel dürfte klar sein: Das von den Grünen (!!) geführte Energieministerium als zuständige Atomaufsichtsbehörde muss sich darauf vorbereiten, die weitere Lagerung der hochradioaktiven Atomabfälle per Notverordnung anzuordnen! Möglicherweise nicht nur in Brunsbüttel, sondern auch gleich für das noch in Betrieb befindliche AKW Brokdorf und das abgeschaltete AKW Krümmel. Das könnte auch für alle anderen AKW-Standorte gelten. Und das BfS muss Rechtsmittel gegen das Urteil des OVG Schleswig einlegen, um die Fassade von Rechtsstaatlichkeit zu erhalten. Mit Sicherheit aber hat das nichts mehr zu tun!

Die Farce am Rande: Während das Endlagersuchgesetz gerade von allen Parteien im Bundestag beschlossen wurde und als historischer Kompromiss gefeiert wurde, bricht in der Wirklichkeit die gesamte offizielle Propaganda der Atommüllentsorgung zusammen. Schon ziemlich doof.

Siehe auch:

 

Vattenfall baut ab: Informationszentren in Brunsbüttel und Krümmel werden geschlossen

Vattenfall_AKW_Kruemmel_09-2012-23Vattenfall macht die Informationszentren an den AKWs in Brunsbüttel und Krümmel dicht. Darüber hatte umweltFAIRaendern bereits hier informiert: Vattenfall ohne Dialog – Informationszentren an den AKWs werden geschlossen. In der Bergedorfer Zeitung bezeichnet Kai Gerullis das jetzt als „Eine vergebene Chance„. Und weiter schreibt er: „Doch Vattenfall zieht es offenbar auch bei der Energiewende – wieder einmal – vor, die Öffentlichkeit außen vor zu lassen. Gute Kommunikation sieht anders aus – mit dem Aus für das Infozentrum vergibt der Konzern eine große Chance.“

In der Tat! Die drei MitarbeiterInnen, die bislang in Krümmel im Informationszentrum gearbeitet hatten, werden künftig anders eingesetzt, heißt es. Wie schlimm es um den Vattenfall-Konzern stehen muss, zeigt diese Äußerung: „“Vattenfall sieht sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation zu umfangreichen Einsparmaßnahmen in allen seinen Ländern, Märkten und Standorten gezwungen“, sagt Vattenfall-Pressesprecherin Sandra Kühberger. „Gemeinsam mit E.on haben wir entschieden, das Informationszentrum in Krümmel zum 30. September zu schließen.““ Informationen soll es künftig dann nur noch über das Internet geben. Sehr schön.

Auch E.on hat bereits seine Info-Zentren an den AKWs dicht gemacht: E.on schaltet ab – Informationszentren an den AKWs werden stillgelegt

Die Bergedorfer Zeitung berichtet weiter: „Angesichts der bevorstehenden Herausforderungen für den Standort Geesthacht mit dem Rückbau des Kraftwerks und der Energiewende zeigte sich Atomkraftgegnerin Bettina Boll gestern verblüfft von der Entscheidung. „Zu einer Zeit, wo es zutiefst nötig wäre, mit der Bevölkerung zu sprechen, schließt man das Infozentrum. Das kann ich wirklich nicht verstehen“, sagt die Geesthachterin.“

Vattenfall ohne Dialog – Informationszentren an den AKWs werden geschlossen

Vattenfall_AKW_Kruemmel_09-2012-23
Vattenfall schließt die Infozentren an den AKWs Brunsbüttel und Krümmel

Vattenfall wird die Informationszentren an den Atomkraftwerken in Brunsbüttel und Krümmel schließen. Während vor Ort die Menschen sich fragen, wie es mit den abgeschalteten AKWs weitergeht und was mit dem Atommüll vor Ort passiert, hat Vattenfall keine Lust mehr auf Information. Das Infozentrum am AKW Brunsbüttel schließt schon dieser Tage seine Pforten; zum Ende des Sommers wird auch in Krümmel nicht mehr informiert. Öffentlich hat Vattenfall dies noch nicht mitgeteilt, aber hausintern wurde den MitarbeiterInnen erklärt, dass sie künftig andere Aufgaben übernehmen sollen.

Bereits im letzten Jahr hatte E.on die Informationszentren an den AKWs geschlossen: E.on schaltet ab – Informationszentren an den AKWs werden stillgelegt

Siehe auch:

Dokumentation: OVG Schleswig hebt die Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel auf

Radioaktiv-05.jpgAls Dokumentation die Pressemeldung des OVG Schleswig zur Klage gegen das Atommülllager am AKW Brunsbüttel:

„OVG Schleswig hebt die Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel auf

Erscheinungsdatum: 20.06.2013

Nach zweitägiger mündlicher Verhandlung hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 19.6.2013 die atomrechtliche Genehmigung für das Standortzwischenlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel wegen mehrerer Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Genehmigungsbehörde aufgehoben.

Die Genehmigung war vom Bundesamt für Strahlenschutz im November 2003 erteilt und für sofort vollziehbar erklärt worden. Sie erlaubt die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen ausschließlich aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel in maximal 80 Castor-Behältern des Typs V/52 zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ab der Einlagerung des ersten Behälters.

Die im Februar 2004 gegen die Genehmigung erhobene Klage eines Anwohners hatte der 4. Senat des OVG mit Urteil vom 31. Januar 2007 (4 KS 2/04) zunächst abgewiesen; dieses Urteil war aber vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2008 (7 C 39.07) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen worden. Der Kläger hat gegen die Genehmigung des Zwischenlagers im Wesentlichen eingewandt, dass die Risiken terroristischer Angriffe u.a. durch gezielten Absturz eines Verkehrsflugzeuges sowie den Einsatz panzerbrechender Waffen gegen das Lager nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere habe das beklagte Bundesamt nicht untersucht, welche Folgen Terrorangriffe auf das Lager in Form eines gelenkten Absturzes eines Airbus A380 und des Einsatzes moderner panzerbrechender Waffen der sog. dritten Generation für den Kläger hätten. Dem Gericht war ein wesentlicher Teil der Unterlagen der Genehmigungsbehörde unter Berufung auf Geheimhaltung nicht vorgelegt worden. Die Geheimhaltung war vom Bundesverwaltungsgericht im sog. in-camera-Verfahren größtenteils bestätigt worden.

 

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 4. Senats Habermann aus, das Bundesamt für Strahlenschutz habe es versäumt, die Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager vor der Genehmigungserteilung zu ermitteln, obwohl die hierfür erforderlichen Daten vorlagen. Das Gericht habe offengelassen, ob dieses Ermittlungsdefizit durch eine nachträgliche Untersuchung der Behörde aus dem Jahr 2010 gegenstandslos geworden sei; insoweit bestünden aber jedenfalls Zweifel gegenüber der verwendeten Untersuchungsmethodik.

 

Ein weiteres Ermittlungsdefizit der Beklagten liege darin, dass im Genehmigungsverfahren bei der Untersuchung der Folgen eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen auf Castorbehälter offensichtlich nur ein älterer Waffentyp aus dem Jahr 1992 berücksichtigt worden sei, obwohl neuere Waffen eine größere Zerstörungswirkung auf das Inventar der Castorbehälter haben könnten und schneller nachladbar sind, was für die Trefferanzahl von Bedeutung sein könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar geworden, dass wegen sogenannter „ausreichender temporärer Maßnahmen“ bis zu einer künftigen Nachrüstung des Zwischenlagers nunmehr das Risiko des Eindringens entschlossener Täter in das Lager ausgeschlossen sein solle.

 

Zusätzlich habe die Genehmigungsbehörde es versäumt zu ermitteln, ob infolge der erörterten Angriffsszenarien der Eingreifrichtwert für die Umsiedlung der betroffenen Bevölkerung überschritten würde, obwohl auch eine Umsiedlung als schwerwiegender Grundrechtseingriff hier zu berücksichtigen sei. Ein weiterer Bewertungsfehler der Behörde liege in der Anwendung des sog. 80-Perzentils bei der Untersuchung des Kerosineintrages in das Lager bei einem Flugzeugabsturz.

 

Gegen das Urteil (Az.: 4 KS 3/08) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Verantwortlich für diese Presseinformation: Dr. Birthe Köster, stellv. Pressereferentin
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1644 | Telefax 04621/86-1277 | E-Mail birthe.koester@ovg.landsh.de“

 

Atommüll im Ausnahmezustand – Politik muss handeln

Radioaktiv-05.jpgNach dem das OVG Schleswig gestern die Genehmigung für das Atommülllager Brunsbüttel aufgehoben hat, ist klar: Nahezu sämtliche Lagerstätten für hochradioaktive Abfälle sind unzureichend gegen Terrorangriffe wie Flugzeugabstürze (A380) und panzerbrechende Waffen gesichert. Die Bevölkerung könnte nach einem solchen Angriff extremen Strahlenwerten ausgesetzt sein. Kein Standort kann derzeit nach dem Atomrecht als sicher bezeichnet werden, denn alle Genehmigungen für die Standortlager an den Atomkraftwerken sind in etwa zur gleichen Zeit um das Jahr 2003 herum genehmigt worden. Faktisch ist mit dem jüngsten Urteil das gesamte Gerüst für die Atommüllentsorgung eingebrochen.

Wenn die so genannte Entsorgung aber nicht mehr als sicher angesehen werden kann, dann müssen in der Folge auch die Atommeiler umgehend vom Netz genommen werden. Es geht um den „Entsorgungsvorsorgenachweis“ lt. Atomgesetz Paragraph 9 (1a) (siehe unten).

Der schreibt vor,  dass die Betreiber für den anfallenden Atommüll „ausreichend Vorsorge“ zu dessen Aufbewahrung zu gewährleisten haben. „Ausreichend Vorsorge“ aber bedeutet eben auch: Sicherheit. Da diese nach dem Urteil von Schleswig als nicht mehr gegeben anzusehen ist, muss abgeschaltet werden – bis ein Nachweis möglich ist, wie denn die Sicherheit wieder hergestellt werden kann.

Von den Atomaufsichtsbehörden der Länder und deren Ministern ebenso wie von der Bundesregierung müssen jetzt Maßnahmen geprüft und angegangen werden, wie unter den gegenwärtigen Bedingungen das höchste Sicherheitsniveau erreicht werden kann.

1. Abschaltung aller Atomkraftwerke, um angesichts der nicht vorhandenen Sicherheit der Atommülllager nicht noch mehr Atommüll zu erzeugen.

2. Umgehende Prüfung von Alternativen an den Standorten der Atommülllager entlang der Frage: Wäre die Einlagerung der zur Zeit in den Standortlagern befindlichen Castorbehälter in den benachbarten Atomkraftwerken möglicherweise sicherer?

3. Umgehende Erarbeitung neuer Sicherheitskonzepte für die Atommülllager an den Standorten – im Konsens-Dialog mit der Bevölkerung! Dabei sind nicht nur die vom OVG Schleswig-Holstein genannten Mängel einzubeziehen (die sich auf das Jahr 2003 beziehen). Auch z.B. die Erkenntnisse aus Fukushima müssen jetzt endlich berücksichtigt werden.

4. Aufgrund der weitreichenden Fragestellungen, die sich aus dem Urteil von Schleswig ergeben, muss das Verfahren zum Endlager-Such-Gesetz jetzt endgültig abgebrochen werden.

5. Damit verbunden muss es jetzt endlich zu einem offenen gesellschaftlichen Dialog mit allen BürgerInnen und Verbänden über die Sicherheitsanforderungen und Kriterien für die Atommülllagerung kommen.

Weiteres zum Urteil des OVG Schleswig: siehe auch hier:

Atomgesetz Paragraph 9 (1a) schreibt vor: „Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefallene und in dem unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe einschließlich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fortzuschreiben und bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

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