Nach Auffassung der TeilnehmerInnen der Atommüllkonferenz, die am Samstag, dem 31. August in Kassel stattfand, sollten die für Umweltverbände vorgesehenen Plätze in der Endlager-Kommission nicht besetzt werden. Der Konferenz lag eine 272seitige Bestandsaufnahme vor, wo und wie derzeit Atommüll an Standorte in ganz Deutschlands lagert. Der Bericht soll Mitte September veröffentlicht werden und dann Grundlage einer weiteren offensiven Auseinandersetzung über den zukünftigen Umgang mit Atommüll sein.
Ein weiteres Thema der Konferenz waren Rechtsstellung und Verfahrensanforderungen Betroffener in den Stilllegungsverfahren von Atomkraftwerken. Zu den zweimal jährlich stattfindenden Atommüll-Konferenzen kommen Bürgerinitiativen von Atommüllstandorten, unabhängige WissenschaftlerInnen und in diesem Bereich arbeitende Organisationen zusammen.
Bereits vor einigen Tagen hatten die Umweltorganisationen Greenpeace, der BUND und ROBIN WOOD erklärt, dass sie an der Kommission nicht teilnehmen werden.
Die Erklärung von TeilnehmerInnen der Atommüll-Konferenz in Kassel im Wortlaut:
„Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 3. Atommüllkonferenz in Kassel am 31.08.13 erklären:
*Das Standortauswahlgesetz, die in dem Gesetz fixierte Besetzung der „Kommission Lagerung hochradioaktiver Abfallstoffe“ und ihre mangelnde Kompetenz im weiteren Prozess schließen es aus, dass die Bundesrepublik Deutschland über diesen Weg der Klärung des langfristigen Umgangs mit dem Atommüll näher kommt. Sie dient im Gegenteil dazu, den Standort Gorleben nachträglich zu legitimieren. Deshalb besteht unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Konsens, dass die beiden für die Umweltbewegung vorgesehenen Plätze in der Kommission nicht besetzt werden sollen.
*Eine Mehrheit der Teilnehmenden spricht sich dafür aus, auch dann keinen Sitz in der Kommission zu besetzen, wenn es zu einer Nominierung aus anderen Teilen der Umweltbewegung kommt.
*Mit der umfangreichen „Bestandsaufnahme Atommüll“ zeigt die Konferenz das ganze Desaster im Umgang mit dem schwach-, mittel- und hoch-radioaktiven Atommüll. Ein wirklich offener, gesellschaftlicher Entscheidungsprozess muss alle Arten von Atommüll und alle Beteiligten und Betroffenen einbeziehen.“
Atommüll: Lagerung nur noch als Notverordnung? Foto: Dirk Seifert
Steht die gesamte deutsche Atommüllentsorgung vor dem rechtlichen Aus? Im Juni hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig darüber zu entscheiden, ob die Genehmigung für das Atommüll-Zwischenlager am AKW Brunsbüttel rechtens ist. Die Genehmigung wurde für rechtswidrig erklärt. Jetzt liegt eine erste, “anonymisierte” schriftliche Urteilsbegründung vor. (PDF, Hinweis: Der Downloadlink zur dieser PDF hat sich seit der Erstveröffentlichung verändert, nach dem OVG eine zweite, korrigierte Fassung geschickt hat.)
Ein Anwohner hatte u.a. geklagt, weil seiner Meinung nach das Zwischenlager für hochradioaktive Brennelemente aus dem AKW nicht ausreichend gegen den (gezielten) Absturz des Passagierflugzeugs A380 ausgelegt sei. Außerdem sei kein ausreichender Schutz gegen Terroranschläge mit modernen Panzerfäusten untersucht worden und daher keine Schutzmaßnahmen erfolgt. Das Gericht hatte daher die Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) aufgehoben.
Jetzt hat das OVG eine „anonymisierte“ schriftliche Begründung den Verfahrensparteien zugestellt. Die Fassung trägt das Datum vom 23. August 2013.
Sowohl das BfS, als auch die Betreiber des AKWs Brunsbüttel (Vattenfall, E.on) und auch die Atomaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hatten nach dem mündlichen Urteil mitgeteilt, dass man nun die schriftliche Begründung des Gerichts abwarten müsse, um zu bewerten, welche Folgen das Urteil konkret hat. Nach einer schriftlichen Urteilsbegründung hat das dem Bundesumweltministerium zugeordnete BfS vier Wochen Zeit, gegen das schriftliche Urteil des OVG Schleswig Widerspruch einzulegen.
Erste Stellungnahme des BFS nach der mündlichen Begründung des Urteils. In der PM, stellt das BfS u.a. auch fest: „Es ist bei der Prüfung des gezielten Flugzeugabsturzes nach dem 11. September 2001 gegen den Widerstand der Stromversorger sogar darüber hinaus gegangen.“ Das hat das Gericht zwar für nicht ausreichend erklärt. Es macht aber auch deutlich, dass die Betreiber der AKWs offenbar noch weniger Untersuchungen wollten.
Die schriftliche Urteilsbegründung könnte nicht nur für das Atommüll-Zwischenlager in Brunsbüttel von Bedeutung sein. Zahlreiche andere Lager für hochradioaktiven Atommüll sind grundsätzlich in der gleichen Weise genehmigt worden. Die Sicherheitsmängel, die das Urteil des OVG für Brunsbüttel in Sachen gezielter Flugzeugabsturz eines A380 als auch zu panzerbrechenden Waffen aufzeigt, würden daher auch die Zwischenlager in Brokdorf, Krümmel, Grohnde, Unterweser und den anderen AKW-Standorten bis hinunter nach Bayern und Baden-Württemberg betreffen. Atommüllentsorgung im rechtlichen Notstand!
Von Bedeutung ist in der schriftlichen Begründung auch, wie sich das Gericht in Schleswig zur Geheimhaltung der Behörden in Sachen Terrorschutz verhält. Denn das BfS hat diverse angebliche Sicherheitsbetrachtungen dem Gericht nicht vorgelegt, weil diese geheim seien. Zwar billigt das Bundesverwaltungsgericht in bestimmtem Umfang so ein Vorgehen, aber das OVG Schleswig hatte schon in der Verhandlung deutlich gemacht, dass es vor einem erheblichen Dilemma stehe. Einerseits muss es den Schutz von Betroffenen sicherstellen – andererseits kann es von den Behörden behauptete Sicherheitsuntersuchungen und Abwehrmaßnahmen nicht beurteilen, weil diese der Geheimhaltung unterliegen.
Dabei stellt sich auch eine Frage, die für den Betrieb der noch am Netz befindlichen Atomkraftwerke von Relevanz sein könnte: Wenn die bestehenden Zwischenlager nicht ausreichend sicher sind, dann darf dort auch keine Lagerung geschehen. Damit aber wäre angesichts fehlender Alternativen die Entsorgung nicht mehr gewährleistet. Die Atommeiler müssten abgeschaltet werden.
Für Schleswig-Holstein und das Zwischenlager des AKW Brunsbüttel dürfte klar sein: Das von den Grünen (!!) geführte Energieministerium als zuständige Atomaufsichtsbehörde muss sich darauf vorbereiten, die weitere Lagerung der hochradioaktiven Atomabfälle per Notverordnung anzuordnen! Möglicherweise nicht nur in Brunsbüttel, sondern auch gleich für das noch in Betrieb befindliche AKW Brokdorf und das abgeschaltete AKW Krümmel. Das könnte auch für alle anderen AKW-Standorte gelten. Und das BfS muss Rechtsmittel gegen das Urteil des OVG Schleswig einlegen, um die Fassade von Rechtsstaatlichkeit zu erhalten. Mit Sicherheit aber hat das nichts mehr zu tun!
Die Farce am Rande: Während das Endlagersuchgesetz gerade von allen Parteien im Bundestag beschlossen wurde und als historischer Kompromiss gefeiert wurde, bricht in der Wirklichkeit die gesamte offizielle Propaganda der Atommüllentsorgung zusammen. Schon ziemlich doof.
Atomgeschäfte sind noch lange nicht am Ende: Weltweit werden neue Uranminen erschlossen. Finanziert auch von deutschen Banken. Auch in Tansania sollen neue Uranminen entstehen. Aktion der Naturfreunde, Foto: Uwe Hiksch
Weltweit sind Konzerne auf der Suche nach neuen Uranvorkommen. So auch im ostafrikanischen Tansania. An zwei Standorten finden seit Jahren Untersuchungen statt, um Uranminen in Betrieb zu nehmen. Weitere Untersuchungen laufen derzeit in der Nähe des Kilimandscharo im Norden von Tansania.
Im Niger, in Namibia und in Südafrika wird das Uran seit Jahren mit enormen Umweltschäden und Gesundheitsrisiken abgebaut. Im krisengeschüttelten Mali werden Erkundungen durchgeführt. Grund genug für die IPPNW in der Schweiz vom 1. – 6. Oktober eine internationale Konferenz über die Risiken des Uranabbaus in Tansania durchzuführen. (Das vorläufige Programm steht hier online, PDF). Beteiligt ist auch das Büro der Rosa-Luxemburg-Stiftung in Dar es Salaam und das Uranium Network.
Immer mehr werden afrikanische Staaten für die weltweite Versorgung mit Uran für die Atomkraftwerke und möglicherweise auch anderer Zwecke von Bedeutung. (Siehe auch hier: Uranium-Network Afrika) Schon jetzt ist z.B. der Niger einer der weltweit wichtigsten Lieferanten für Uran. Vor allem der französische Atomkonzern AREVA beutet hier in der Wüstenregion der Sahelzone Uran aus. Aufgrund zahlreicher Konflikte in der Sahelzone stehen die AREVA-Minen inzwischen sogar unter dem Schutz französischer Truppen. Nach dem Militäreinsatz im benachbarten Mali hat es auch gegen die Urananlagen der AREVA im Niger schwere Anschläge gegeben.
In Deutschland wird Uran in Gronau verarbeitet. Dort steht eine Anreicherungsanlage, mit der das Natururan für den Einsatz in Atomkraftwerken aufgearbeitet wird. Trotz des in Deutschland beschlossenen Atomausstiegs hat diese Anlage eine unbefristete Genehmigung und kann noch auf Jahrzehnte betrieben werden. Offizielle Daten, woher das Uran stammt, das in Gronau verarbeitet wird, werden von der Bundesregierung nicht veröffentlicht. Anzunehmen ist aber, dass über Lieferungen von AREVA aus Frankreich auch Uran aus dem Niger in Gronau verarbeitet wird. Die Umweltorganisation ROBIN WOOD informiert hier über die Hintergründe der zum URENCO-Konzern gehörenden Uranfabrik in Gronau.
In Deutschland ebenso wie z.B. in Frankreich findet Uranabbau nicht mehr statt. Das hat auch mit den erheblichen Umweltauswirkungen und Gesundheitsrisiken zu tun. Bis heute ist das Gelände der Wismut AG ein Sanierungsfall. Mit vielen Milliarden Euro werden dort die strahlenden Hinterlassenschaften seit Anfang der 90er Jahre bearbeitet – und die Arbeiten dauern immer noch an. Dort wurde seit den 50er Jahren für die damalige Sowjetunion Uran abgebaut. Bis heute sind tausende Menschen an den Folgen erkrankt. Dazu ein Überblick auf der Seite von ContrAtom.
Hier einige Informationen zum Uranabbau in Tansania und den Folgen:
Über eine Aktion gegen den Uranabbau im Naturschutzgebieten Tansanias berichtet das Tanzania-Netzwerk hier.
Dazu auch dieser Artikel aus Geo: Uranabbau im Selous-Reservat? Afrikas größtes Schutzgebiet ist bedroht, weil Tansania Rohstoffe fördern will. Umweltverbände protestieren gegen die Pläne. (Februar 2013)
Die Deutsche Welle berichtet hier ausführlich über Rohstoffe und Uranabbau: Armes reiches Tansania
Info zur Konferenz in Tansania: October 1-6, 2013 Conference and African Regional Meeting „Uranium Mining: Impact on Health and the Environment“ Dar Es Salaam and Bahi/Dodoma, United Republic of Tanzania The demand for uranium, the fuel for nuclear power plants and nuclear bombs, creates an apparent need for more mining operations. For this reason and because of insufficient local regulation, uranium-mining companies are increasingly focusing on African countries. However, the local populations are not usually informed about the possible long-term consequences of uranium mining on their health and environment. Register for the conference by emailing Ms. Claudia Burgler, sekretariat@ippnw.ch.
„OVG Schleswig hebt die Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel auf
Erscheinungsdatum: 20.06.2013
Nach zweitägiger mündlicher Verhandlung hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 19.6.2013 die atomrechtliche Genehmigung für das Standortzwischenlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel wegen mehrerer Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Genehmigungsbehörde aufgehoben.
Die Genehmigung war vom Bundesamt für Strahlenschutz im November 2003 erteilt und für sofort vollziehbar erklärt worden. Sie erlaubt die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen ausschließlich aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel in maximal 80 Castor-Behältern des Typs V/52 zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ab der Einlagerung des ersten Behälters.
Die im Februar 2004 gegen die Genehmigung erhobene Klage eines Anwohners hatte der 4. Senat des OVG mit Urteil vom 31. Januar 2007 (4 KS 2/04) zunächst abgewiesen; dieses Urteil war aber vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2008 (7 C 39.07) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen worden. Der Kläger hat gegen die Genehmigung des Zwischenlagers im Wesentlichen eingewandt, dass die Risiken terroristischer Angriffe u.a. durch gezielten Absturz eines Verkehrsflugzeuges sowie den Einsatz panzerbrechender Waffen gegen das Lager nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere habe das beklagte Bundesamt nicht untersucht, welche Folgen Terrorangriffe auf das Lager in Form eines gelenkten Absturzes eines Airbus A380 und des Einsatzes moderner panzerbrechender Waffen der sog. dritten Generation für den Kläger hätten. Dem Gericht war ein wesentlicher Teil der Unterlagen der Genehmigungsbehörde unter Berufung auf Geheimhaltung nicht vorgelegt worden. Die Geheimhaltung war vom Bundesverwaltungsgericht im sog. in-camera-Verfahren größtenteils bestätigt worden.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 4. Senats Habermann aus, das Bundesamt für Strahlenschutz habe es versäumt, die Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager vor der Genehmigungserteilung zu ermitteln, obwohl die hierfür erforderlichen Daten vorlagen. Das Gericht habe offengelassen, ob dieses Ermittlungsdefizit durch eine nachträgliche Untersuchung der Behörde aus dem Jahr 2010 gegenstandslos geworden sei; insoweit bestünden aber jedenfalls Zweifel gegenüber der verwendeten Untersuchungsmethodik.
Ein weiteres Ermittlungsdefizit der Beklagten liege darin, dass im Genehmigungsverfahren bei der Untersuchung der Folgen eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen auf Castorbehälter offensichtlich nur ein älterer Waffentyp aus dem Jahr 1992 berücksichtigt worden sei, obwohl neuere Waffen eine größere Zerstörungswirkung auf das Inventar der Castorbehälter haben könnten und schneller nachladbar sind, was für die Trefferanzahl von Bedeutung sein könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar geworden, dass wegen sogenannter „ausreichender temporärer Maßnahmen“ bis zu einer künftigen Nachrüstung des Zwischenlagers nunmehr das Risiko des Eindringens entschlossener Täter in das Lager ausgeschlossen sein solle.
Zusätzlich habe die Genehmigungsbehörde es versäumt zu ermitteln, ob infolge der erörterten Angriffsszenarien der Eingreifrichtwert für die Umsiedlung der betroffenen Bevölkerung überschritten würde, obwohl auch eine Umsiedlung als schwerwiegender Grundrechtseingriff hier zu berücksichtigen sei. Ein weiterer Bewertungsfehler der Behörde liege in der Anwendung des sog. 80-Perzentils bei der Untersuchung des Kerosineintrages in das Lager bei einem Flugzeugabsturz.
Gegen das Urteil (Az.: 4 KS 3/08) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Verantwortlich für diese Presseinformation: Dr. Birthe Köster, stellv. Pressereferentin Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1644 | Telefax 04621/86-1277 | E-Mail birthe.koester@ovg.landsh.de“
Nach dem das OVG Schleswig gestern die Genehmigung für das Atommülllager Brunsbüttel aufgehoben hat, ist klar: Nahezu sämtliche Lagerstätten für hochradioaktive Abfälle sind unzureichend gegen Terrorangriffe wie Flugzeugabstürze (A380) und panzerbrechende Waffen gesichert. Die Bevölkerung könnte nach einem solchen Angriff extremen Strahlenwerten ausgesetzt sein. Kein Standort kann derzeit nach dem Atomrecht als sicher bezeichnet werden, denn alle Genehmigungen für die Standortlager an den Atomkraftwerken sind in etwa zur gleichen Zeit um das Jahr 2003 herum genehmigt worden. Faktisch ist mit dem jüngsten Urteil das gesamte Gerüst für die Atommüllentsorgung eingebrochen.
Wenn die so genannte Entsorgung aber nicht mehr als sicher angesehen werden kann, dann müssen in der Folge auch die Atommeiler umgehend vom Netz genommen werden. Es geht um den „Entsorgungsvorsorgenachweis“ lt. Atomgesetz Paragraph 9 (1a) (siehe unten).
Der schreibt vor, dass die Betreiber für den anfallenden Atommüll „ausreichend Vorsorge“ zu dessen Aufbewahrung zu gewährleisten haben. „Ausreichend Vorsorge“ aber bedeutet eben auch: Sicherheit. Da diese nach dem Urteil von Schleswig als nicht mehr gegeben anzusehen ist, muss abgeschaltet werden – bis ein Nachweis möglich ist, wie denn die Sicherheit wieder hergestellt werden kann.
Von den Atomaufsichtsbehörden der Länder und deren Ministern ebenso wie von der Bundesregierung müssen jetzt Maßnahmen geprüft und angegangen werden, wie unter den gegenwärtigen Bedingungen das höchste Sicherheitsniveau erreicht werden kann.
1. Abschaltung aller Atomkraftwerke, um angesichts der nicht vorhandenen Sicherheit der Atommülllager nicht noch mehr Atommüll zu erzeugen.
2. Umgehende Prüfung von Alternativen an den Standorten der Atommülllager entlang der Frage: Wäre die Einlagerung der zur Zeit in den Standortlagern befindlichen Castorbehälter in den benachbarten Atomkraftwerken möglicherweise sicherer?
3. Umgehende Erarbeitung neuer Sicherheitskonzepte für die Atommülllager an den Standorten – im Konsens-Dialog mit der Bevölkerung! Dabei sind nicht nur die vom OVG Schleswig-Holstein genannten Mängel einzubeziehen (die sich auf das Jahr 2003 beziehen). Auch z.B. die Erkenntnisse aus Fukushima müssen jetzt endlich berücksichtigt werden.
4. Aufgrund der weitreichenden Fragestellungen, die sich aus dem Urteil von Schleswig ergeben, muss das Verfahren zum Endlager-Such-Gesetz jetzt endgültig abgebrochen werden.
5. Damit verbunden muss es jetzt endlich zu einem offenen gesellschaftlichen Dialog mit allen BürgerInnen und Verbänden über die Sicherheitsanforderungen und Kriterien für die Atommülllagerung kommen.
Weiteres zum Urteil des OVG Schleswig: siehe auch hier:
Atomgesetz Paragraph 9 (1a) schreibt vor: „Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefallene und in dem unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe einschließlich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fortzuschreiben und bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“