Vattenfall und die Stadt Hamburg drücken im Genehmigungsverfahren für das in Wedel geplante Mega-Kraftwerk auf die Tube. Nachdem erst vor wenigen Tagen das Einwendungsverfahren abgeschlossen worden ist und 1.600 Einwendungen der zuständigen Behörde überreicht worden sind, steht nun schon der Termin für die Erörterung fest: Am Mittwoch, den 28.11.2012, ab 10 Uhr soll dieser in der Wedeler TSV Halle im Vereinszentrum Wedeler TSV stattfinden. (Schulauer Straße 65, Ecke Bekstraße 22 in 22880 Wedel)
Bei der anstehenden Stilllegung von Atomkraftwerken fallen nicht nur hochradioaktive sowie leicht- und mittelradioaktive Atomabfälle an (für deren Entsorgung es bis heute keine sicheren Lagermöglichkeiten gibt). Außerdem fallen großen Mengen von sehr schwachradioaktiven Abfällen an.
In der Bundesrepublik (Strahlenschutzverordnung) besteht die Möglichkeit, dass diese sehr schwachradioaktiven Abfälle unterhalb eines bestimmten Wertes „freigemessen“ werden können. Danach dürfen die strahlenden Abfälle über normale Hausmülldeponien oder im Straßenbau beseitigt oder verwertet werden. Stahl unterhalb dieser Freigrenze wird in die Verwertung überführt und kann zu neuen Produkten verarbeitet werden. Anders ist der Umgang in Frankreich. Dort werden auch diese radioaktiven Abfälle als Atommüll entsorgt.
Darin heißt es: „Sehr schwachradioaktive Abfälle werden in Frankreich in einem Oberflächen-Endlager mit verminderten Sicherheitsanforderungen endgelagert. Im Ausnahmefall ist eine Freigabe von sehr schwachradioaktiven Abfällen möglich. Eine Freigabe darf aber in keinem Fall eine Wiederverwertung in Konsumprodukten oder Bauwerken zur Folge haben. Meist wird sie nur für kerntechnische Anwendungen zugelassen.“ (S. 49)
Im Vergleich der deutschen und französischen Vorgehensweise beschreibt die Studie ab Seite 30 folgendes:
„3.3 Waste-Management für sehr schwachradioaktive Abfälle
Für den Umgang mit sehr schwachradioaktiven Abfällen gibt es neben der Behandlung wie schwachradioaktive Abfälle zwei Optionen, die Freigabe der Abfälle in den konventionellen Bereich und die Endlagerung unter im Vergleich zu den oben genannten oberflächennahen Endlagern sicherheitstechnisch verringerten Anforderungen.
3.3.1 Freigabe In der Europäischen Union ist nach Artikel 5 der Richtlinie 96/29/EURATOM die Freigabe von radioaktiven Abfällen aus dem Atomrecht zulässig. Hierzu muss das Radioaktivitätsinventar dieser Abfälle national festgelegte Freigabewerte unterschreiten. Die Freigabe kann zur Beseitigung (z.B. Deponierung), Wiederverwertung oder Weiterverwendung erfolgen. (3 Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 159, 39. Jahrgang, 29. Juni 1996)
Inwieweit die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union von dieser Regelung Gebrauch machen, ist ihnen überlassen.
Vorteile
– Die Menge der in ein geologisches oder oberflächennahes Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle einzulagernden Abfälle wird verringert.
– Die Strahlenbelastungen für das Personal des Endlagers reduzieren sich.
Nachteile
– Die sehr schwachradioaktiven Abfälle werden kontrollierten Bereichen entzogen und in der Umwelt verteilt. Die Hintergrundstrahlung wird dadurch langfristig erhöht.
– Durch Aufkonzentrierung von Radionukliden aus den freigegebenen Abfällen in der Umwelt oder durch verstärkten Umgang mit diesen Abfällen kann es zu erhöhten Strahlenbelastungen für Personen aus der Bevölkerung kommen.
3.3.2 Endlagerung mit geringeren Sicherheitsanforderungen
Die sehr schwachradioaktiven Abfälle werden ähnlich den schwach- und mittelradioaktiven Abfällen in einem oberflächennahen Endlager eingelagert. Die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Konditionierung der Abfälle und zur Abdichtung des Endlagers gegen die Umwelt sowie der Aufwand für Überwachungsmaßnahmen sind jedoch geringer.
Vorteile
– Die Menge der in ein geologisches oder oberflächennahes Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle einzulagernden Abfälle wird verringert.
– Die Abfälle sind anders als bei der Freigabe in einer Anlage konzentriert und werden nicht in der Umwelt verteilt.
– Die Rückhaltung der Radionuklide wird für einen gewissen Zeitraum überwacht.
Nachteile
– Durch die sicherheitstechnisch geringeren Anforderungen im Vergleich zu einem Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle ist eher eine Freisetzung von Radionukliden möglich.“
Bei der jetzt anstehenden Stilllegung der Atomkraftwerke stellt sich also die Frage, ob die deutsche Praxis der Freigabe zu rechtfertigen ist, denn ohne Zweifel führt sie dazu, dass die Hintergrundstrahlung dauerhaft erhöbt wird und damit zusätzliche Gesundheitsrisiken entstehen.
Atommülllager Schacht Konrad? Sicher ist das nicht! Foto: Dirk Seifert
Die schleswig-holsteinische Landesregierung macht Druck auf Vattenfall. Noch immer sind für die beiden abgeschalteten AKWs Brunsbüttel und Krümmel keine Stilllegungsanträge gestellt. Während Vattenfall für das AKW Brunsbüttel vermutlich den Rückbau anstrebt, ist für das AKW Krümmel immer noch unklar, was der Atomkonzern vorhat.
Weil das derzeitige Atomgesetz den Aufsichtsbehörden der Bundesländer keine rechtliche Möglichkeit gibt, einen AKW-Betreiber innerhalb einer klaren Frist anzuweisen, einen Stilllegungsantrag zu stellen, will nun die Landesregierung von Schleswig-Holstein über den Bundesrat eine Änderung des Atomgesetzes erreichen. Anfang November soll der heute vom Kabinett beschlossene Antrag in den Bundesrat eingebracht werden.
Ein Maßnahme, die kaum strittig sein dürfte und zu begrüßen ist. Strittig dürfte aber der zweite Teil der angestrebten Atomgesetzänderung sein, denn damit will die Landesregierung in Kiel erreichen, dass der sogenannte „sichere Einschluss“ als Möglichkeit künftig ausgeschlossen wird und nur noch der Rückbau zur Grünen Wiese zulässig ist.
Dass es für hochradioaktiven Atommüll keine Lösung gibt, daran haben sich scheinbar alle inzwischen „gewöhnt“. Egal wie AKWs stillgelegt werden: Der hochradioaktive Atommüll wird für 30-40 Jahre an den AKW-Standorten in den dortigen Zwischenlagern verbleiben.
Aber auch bei den sehr viel größeren (Volumen-) Mengen an leicht- und mittelradioaktiven Atomabfällen sieht es nicht viel besser aus: Zwar ist das Atommülllager im Schacht Konrad rein rechtlich gesehen genehmigt. Aber: Das Genehmigungsverfahren in Niedersachsen ist durch eine Vielzahl von Mängeln gekennzeichnet: Zahlreiche Städte und Kommunen in der Umgebung sind nach wie vor der Auffassung, dass dieses Lager – nicht weit von der ASSE entfernt – dauerhaft nicht sicher ist. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Sorge haben sowohl das Oberverwaltungs- als auch das Bundesverfassungsgericht abgelehnt!
Kann man es also verantworten, dass der leicht- und mittelradioaktive Atommüll dann mit hunderten von Atomtransporten zum Schacht Konrad gefahren und dort eingelagert wird? Nein!
Der schleswig-holsteinische Umweltminister Habeck (Grüne) hält den Rückbau für den einzig sinnvollen Weg: „Das ist politisch und fachlich geboten. Es ist wichtig, dass qualifiziertes, erfahrenes Personal, das auch über sehr tiefe anlagenspezifische Kenntnisse verfügt, am Rückbau beteiligt ist. Die ungelöste Endlagerfrage ist kein Argument gegen einen Rückbau. Wer sich dahinter verstecken will, der will offenbar die Umsetzung des Ausstiegs auf den Sanktnimmerleinstag verschieben. Es ist zwar unbefriedigend, dass es kein Endlager gibt, aber es wäre falsch, der Bevölkerung die Belastungen länger als nötig zuzumuten“, sagte Habeck.
Mit dieser Kritik zielt Habeck vermutlich vor allem gegen Vattenfall. Die Sorge, dass sich Vattenfall angesichts horrender Kosten aus der Verantwortung stehlen mag, ist sicher berechtigt. Aber der Blick auf Vattenfall sollte nicht dazu führen, dass das Atommüllproblem klein geredet wird. Ob in Krümmel oder am Schacht Konrad in Salzgitter: Die Bevölkerung wird die Belastungen so oder so tragen müssen.
Insofern ist das jetzige Vorgehen der Landesregierung genauer zu betrachten und zu diskutieren: Erforderlich ist, dass vor der Entscheidung zum Rückbau alle sicherheitsrelevanten Aspekte und ihre Alternativen genauestens geprüft werden müssen. Bereits in dieser Phase ist auch eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit unbedingt erforderlich.
Eine Alternativenprüfung muss nicht nur für die Anlage selbst erfolgen, sondern auch die Sicherheitsmängel bei der Entsorgung des Atommülls beinhalten. Erst auf Basis einer solchen Betrachtung sollten Entscheidungen getroffen werden.
Und das gilt auch für den sehr schwach radioaktiven Atommüll. In Deutschland darf dieser Strahlenmüll „freigemessen“ werden und unterhalb einer bestimmten Schwelle auf Hausmülldeponien, im Straßenbau oder auch in der weiteren Stahlproduktion eingesetzt werden. Das hat – gerade wenn es jetzt um den Abriss zahlreicher AKWs geht – eine Erhöhung der Hintergrundstrahlung zur Folge. In Frankreich wird von dieser Variante kein Gebrauch gemacht. Dort soll auch dieser Atommüll – wenn auch unter etwas weniger Sicherheitsanforderungen als der leichtradioaktive Müll – endgelagert werden.
Hinweis: In Schleswig-Holstein sollen auch die Atomforschungsreaktoren der GKSS rückgebaut werden. Siehe dazu hier und zur geplanten Begleitgruppe hier.
Schleswig-Holsteins Landesregierung startet eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Atomgesetzes, um den Betreibern von Atomkraftwerken Fristen für Stilllegungsanträge zu setzen und sie so zwingen zu können, Stilllegungsverfahren zügig in Gang zu bringen. Damit folgt sie auch dem Beschluss des Landtags aus der September-Sitzung. Ein entsprechender Entwurf für eine Reform des Atomgesetzes passierte heute (23. Oktober) das Kabinett.
Er soll am 2. November in den Bundesrat eingebracht werden. Darüber hinaus beschloss die Landesregierung, den von Energieversorgungsunternehmen vor dem Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen das Atomausstiegsgesetz entgegenzutreten und das Atomausstiegsgesetz zu verteidigen.
„Mehr als ein Jahr, nachdem acht Atomkraftwerke ihre Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren haben, sind noch immer nicht alle notwendigen Stilllegungsanträge gestellt. Negativ fallen die Schleswig-Holsteinischen Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel auf, auch wenn wir für Brunsbüttel bald einen entsprechenden Antrag erwarten. Wir haben einen Zustand, in dem wir das beschlossene Atomausstiegsgesetz nicht durchsetzen können. Das kann nicht angehen“, kritisierte der für die Atomaufsicht zuständige Energiewendeminister Robert Habeck. Das geltende Recht sei lückenhaft und enthalte keine expliziten Regelungen, in welchem Zeitrahmen Betreiber Stilllegungsanträge stellen und eine Stilllegung abwickeln müssen. „Mit unserem Entwurf schließen wir eine eklatante Lücke im Atomgesetz – auch für die neun weiteren Atomkraftwerke, die in den kommenden Jahren in einem gestaffelten Zeitplan sukzessiv bis spätestens Ende 2022 noch vom Netz gehen müssen.“
Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, den sicheren Einschluss als Rückbauvariante nicht mehr zuzulassen, sondern nur den kompletten Abbau der Anlage. „Das ist politisch und fachlich geboten. Es ist wichtig, dass qualifiziertes, erfahrenes Personal, das auch über sehr tiefe anlagenspezifische Kenntnisse verfügt, am Rückbau beteiligt ist. Die ungelöste Endlagerfrage ist kein Argument gegen einen Rückbau. Wer sich dahinter verstecken will, der will offenbar die Umsetzung des Ausstiegs auf den Sanktnimmerleinstag verschieben. Es ist zwar unbefriedigend, dass es kein Endlager gibt, aber es wäre falsch, der Bevölkerung die Belastungen länger als nötig zuzumuten“, sagte Habeck.
Die Lagerung hochradioaktiver, abgebrannter Brennelemente erfolgt – wie im Rahmen des Atomausstieg-Konsenses von 2002 vorgesehen – in standortnahen Zwischenlagern, solange, bis ein Endlager zur Verfügung steht. „Das unterstreicht nur einmal mehr, dass wir mit der Atomenergie einen Blindflug ohne Landebahn begonnen haben und schnell ein Endlagersuchgesetz brauchen“, betonte der Minister.
Folgende Punkte sind in der geplanten Novelle geregelt:
• Streichung der Stilllegungsvariante „sicherer Einschluss“ und Festschreibung einer Pflicht der Betreiber, die Anlagen nach endgültiger Betriebseinstellung oder dem Verlust der Berechtigung zum Leistungsbetrieb unverzüglich endgültig stillzulegen und den vollständigen Abbau sowie die Beseitigung der Anlage bis zur grünen Wiese herbeizuführen.
• Gesetzliche Verankerung von verschiedenen Fristen, binnen derer Betreiber Stilllegungsanträge stellen müssen.
• Möglichkeiten für die Behörden, um die genannten Punkte mit Auflagen und Anordnungen durchzusetzen zu können.
• Verstöße gegen Anordnungen, Auflagen etc. der zuständigen Behörden zur Durchsetzung der Stilllegungspflichten können danach mit Geldbußen bis zu einer Million Euro geahndet werden. Der bisherige Bußgeldrahmen für nach dem Atomgesetz zu ahndende Ordnungswidrigkeiten lag zwischen 500 € bis 50.000 €.
In den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden der Kernkraftwerksbetreiber E.ON, RWE und Vattenfall will die Landesregierung zudem gemeinsam mit Baden-Württemberg eine Stellungnahme abgeben. Sie soll belegen, dass die 13. Atomgesetznovelle, mit der der Atomausstieg besiegelt wurde, sachlich gerechtfertigt und rechtmäßig ist. „Die Reaktorkatastrophe von Fukushima hat eine Neubewertung der Risiken der Kernenergie erforderlich gemacht“, betonte Habeck. „Auch der jüngste europäische Testbericht hat aufgezeigt, wie viele Mängel die AKW haben.“
Ein Bündnis aus zahlreichen Initiativen, Umweltorganisationen und Parteien ruft angesichts des katastrophalen Katastrophenschutzes für das AKW Brokdorf zu einer dezentralen Aktionswoche auf. Vom 5. – 11. November wird diese Aktionswoche stattfinden und in zahlreichen Städten sind bereits Aktionen geplant.
Das Aktionsbündnis hat jetzt einen Info-Flyer veröffentlicht, mit dem in den Orten während der Aktionen auf die gravierenden Mängel beim Katastrophenschutz aufmerksam gemacht werden soll.