Atomkraftwerke – Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein

Was tun, wenn es im AKW kracht? Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Die Betreiber von Atomkraftwerken müssen die Bevölkerung mit einem „Ratgeber“ über Maßnahmen zum Katastrophenschutz informieren. Darin müssen die Betreiber der Bevölkerung darlegen, was sie in dem Fall tun muss, wenn es zu einer atomaren Katastrophe kommt. Für die drei Atomkraftwerke in Schleswig Holstein finden sie diese Ratgeber als PDF hier: Ratgeber Katastrophenschutz AKW BrunsbüttelRatgeber-Katastrophenschutz AKW Krümmel (beide Vattenfall und endgültig stillgelegt) und Ratgeber Katastrophenschutz AKW Brokdorf (E.on). Sie finden die Ratgeber auch auf den Seiten von E.on und Vattenfall.

Alle drei „Ratgeber“ stammen aus dem Jahr 2008 und sind damit völlig veraltet. Schon damals war immer wieder kritisiert worden, dass die in diesen Plänen dargestellten Evakuierungszonen und die Maßnahmen für die Evakuierung völlig unrealistisch und mangelhaft wären. Spätestens aber die Katastrophe von Fukushima zeigt, dass die Katastrophenschutzmaßnahmen in Deutschland völlig an den möglichen Unfallereignissen vorbei gehen und zu kurz greifen. Das hat im April 2012 nun auch das Bundesamt für Strahlenschutz festgestellt. In einer Studie kommt das BfS zu dem Ergebnis, dass es Handlungsbedarf gibt.

Problematisch ist dies auch, weil in den noch in Betrieb befindlichen AKWs bis heute die laut Bundesumweltministerium erforderlichen Nachrüstungen nicht abgeschlossen sind. Beispiel: AKW Brokdorf und hier

Die neuen Entwürfe der Katastrophenschutzpläne für die AKWs Grohnde und Lingen liegen derzeit öffentlich zur Einsicht aus und sind im Internet einsehbar. Gegen den Plan für das AKW Grohnde können sie mit dieser Sammeleinwendung Widerspruch erheben.

 

RWE hat Anträge für Rückbau des AKW Biblis gestellt

Die beiden Blöcke des AKW Biblis. RWE hat den Rückbau beantragt. Foto: setcookie / pixelio.de

Die Atomaufsichtsbehörde in Hessen hat mitgeteilt, dass der Atomkonzern RWE den Rückbau der beiden stillgelegten AKW-Blöcke Biblis A und B beantragt hat. Damit ist das atomrechtliche Verfahren eingeleitet. Allerdings wird es sich noch über Jahre hinziehen: Bis Ende 2013 sollen laut dem hessischen Umweltministerium alle für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen von RWE eingereicht sein. Erst Mitte 2014 wird es dann im öffentlichen Gehnehmigungsverfahren zu einem Erörterungsterminkommen. Die Erteilung der Abbaugenehmigung sei Mitte bis Ende 2015 zu erwarten. Danach seien für den tatsächlichen Abbau und die Entlassung der Anlage aus dem Atomgesetz weitere zehn bis 15 Jahre zu veranschlagen. (siehe auch hier).

Noch für die nächsten Jahre werden in beiden Reaktorblöcken aktive Kühlsysteme und Sicherheitseinrichtungen in Betrieb bleiben müssen. Denn laut Mitteilung des hessischen Umweltministeriums werden die hochradioaktiven Brennelemente zunächst in den Reaktoren bzw. in den Abklingbecken verbleiben. Mit der Verladung der bestrahlten Brennelemente aus Block A in Castor-Behälter Richtung Zwischenlager sei laut hessischen Umweltministeriums bis etwa Ende 2014, aus Block B etwa 2016 zu rechnen.

Sicherheitstechnisch wäre eine schnelle Entladung der bestrahlten Brennelemente in Castorbehälter von großem Vorteil, da dann keine aktiven Kühlsysteme mehr erforderlich wären. Allerdings gibt es bei der Fertigung von Castoren derzeit Probleme: Jährlich werden bei der GNS derzeit lediglich rund 80 Castorbehälter pro Jahr hergestellt, zuwenig, um damit alle AKWs zu beliefern (siehe auch hier). Daraus könnten weitere sicherheitsrelevante Probleme entstehen, denn möglicherweise wird in Biblis mit dem Abriss begonnen, während noch hochradioaktives Material in den Reaktoren bzw. den Abklingbecken lagert. Auch in den Atomkraftwerken Brunsbüttel und Krümmel fehlen Castor-Behälter.

Immer deutlicher wird aber auch, dass die Entsorgung des Atommülls bis heute ungelöst ist. Beim Abriss werden großen Mengen leicht- und mittelradioaktiver Atommüll anfallen. Für diese Abfälle soll der Schacht Konrad, genutzt werden. Der ist zwar genehmigt, aber der Ausbau verzögert sich seit Jahren immer wieder. Eine Inbetriebnahme ist nicht vor 2019 zu erwarten. Bis heute bestehen beim Schacht Konrad massive Sicherheitsbedenken, vor allem was die Langzeitsicherheit und das Risiko von Wassereinbrüchen angeht. Aber auch die zahlreichen Atomtransporte zum Schacht Konrad stehen immer wieder in der Kritik. Zuletzt hatte die Nachbar-Stadt Salzgitter, die gegen das Atommülllager geklagt hatte, eine Studie veröffentlicht, in der über die massiven Unfallrisiken berichtet wurde (siehe auch hier).

Die Pressemitteilung des hessischen Umweltministerium gibt es hier. Zu einigen Fragen im Zusammenhang mit dem Rückbau der Atomkraftwerke hat das Ministerium diesen Frage-und-Antwort-Katalog online gestellt.

Mit dem Antrag strebt RWE den vollständigen Rückbau der beiden AKW-Blöcke an. Damit hat der Konzern sich offenbar nun gegen den so genannten “sicheren Einschluss” entschieden. Dieser hätte bedeutet, einige Umbauten vorzunehmen, um die Reaktoren dann für einen längeren Zeitraum “einzumotten” (zum Rückbau der Atomkraftwerke: Wolfgang Neumann (PDF).

Mehr Informationen zu ungelösten Atommüllentsorgung hat ROBIN WOOD in einem Infoflyer zusammengestellt. Den können sie hier zur Ansicht downloaden (PDF)  oder über info at robinwood.de bestellen.

Atommülllager in Brunsbüttel und Esenshamm immer noch ohne rechtskräftige Genehmigung

Noch immer sind die beiden Genehmigungen für die Atommülllager an den inzwischen stillgelegten AKW Brunsbüttel und AKW Unterweser/Esenshamm nicht rechtskräftig. Gegen beide Zwischenlager sind noch immer Klagen anhängig – vor dem Oberverwaltungsgericht in Schleswig in Sachen Brunsbüttel und in Lüneburg für Unterweser/Esenshamm. Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilte die Genehmigung für Brunsbüttel bereits am 28. November 2003. Unterweser/Esenshamm wurde am 22. September 2003 genehmigt.  In beiden Fällen haben Anwohner die fehlende Auslegung des Atommüllzwischenlagers gegen Flugzeugabstürze und Terroranschläge beklagt. Wann es jeweils zur weiteren Verhandlung kommt, ist derzeit offen.

Laufende Klage gegen das Zwischenlager Brunsbüttel

Das OVG Schleswig hatte die Klage gegen das Atommülllager in Brunsbüttel im Januar 2007 zunächst abgewiesen. Nach Auffassung des OVG seien Schutzmaßnahmen gegen Terroranschläge von Einzelnen nicht einklagbar. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Atomgesetz vermittele insoweit keinen Drittschutz. Die Verpflichtung, den erforderlichen Schutz gegen Terrorszenarien zu gewährleisten, bestehe nur im Allgemeininteresse.

Gegen dieses Urteil wurde vom Kläger Revision eingelegt. Als Folge hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 10. April 2008 (Az. 7 C 39/07) das Urteil vom OVG Schleswig auf und verwies die Streitsache zurück an das OVG. Zugleich hat das BVerwG klargestellt, dass betroffene Dritte einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegen Anschläge auf ein Zwischenlager haben. Terroristische Anschlagsszenarien, wie zum Beispiel der gezielte Flugzeugabsturz, seien nicht von vornherein dem sogenannten Restrisiko zuzuordnen. Soweit die Genehmigungsbehörde Schadensvorsorge für erforderlich hält, können dann auch Dritte, zum Beispiel Anwohner, den Schutz vor Anschlägen gerichtlich einfordern (vergleiche Pressemitteilung). Dem OVG Schleswig obliegt es nun, anhand der Vorgaben des BVerwG zu beurteilen, ob bei der Genehmigungserteilung für das Standort-Zwischenlager Brunsbüttel der erforderliche Schutz gegen terroristische Anschläge getroffen wurde. Das Verfahren wird unter dem Az. 4 KS 3/08 fortgeführt. (Quelle: BfS)

Laufende Klage gegen das Zwischenlager Unterweser/Esenshamm

Vom OVG Lüneburg wurde am 23. Juni 2010 (Az. 7 KS 215/03) die Klage von zwei Landwirten gegen die Genehmigung für das Standort-Zwischenlager Unterweser abgewiesen. Nach Ansicht des OVG hat das BfS bei der Genehmigungserteilung im erforderlichen Ausmaß Schadensvorsorge gegen terroristische Anschläge getroffen. Insbesondere sei der Schutz vor einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz hinreichend berücksichtigt worden (vergleiche Presseinformation). Auch in diesem Verfahren wurde von den Klägern Revision eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf Verfahrensmängel und auf eine Verletzung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG berufen. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: 7 C 1.11) das angefochtene Urteil aufgehoben und die Streitsache an das OVG Lüneburg zurückverwiesen. Die Verfahrensrügen der Kläger hielt das BVerwG zwar für unbegründet, jedoch war es der Ansicht, dass das OVG Lüneburg bei der Beurteilung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gegen materielles Recht verstoßen hat (vergleiche Pressemitteilung). Nun obliegt es dem OVG Lüneburg nach ausreichender Tatsachenfeststellung erneut über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für das Standort-Zwischenlager Unterweser zu entscheiden. (Quelle: BfS)

Weitere Informationen:

Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel, für das AKW Unterweser/Esenshamm, Vattenfall-Informationen zum Zwischenlager Brunsbüttel, E.on-Informationen zum AKW und Zwischenlager Unterweser/Esenshamm.

BFS-Beschreibung des Zwischenlagers in Brunsbüttel und BFS-Beschreibung des Zwischenlagers in Unterweser/Esenshamm.

 

Stresstest – Sicherheitsdefizite im AKW Brokdorf

AKW Brokdorf: Aktionen für die Stilllegung

Nach der Atomkatastrophe von Fukushima sind die deutschen Atomreaktoren einem so genannten Stresstest durch die Reaktorsicherheitskommission (RSK) unterzogen worden. Darin wurden auf Basis der Erkenntnisse über die Abläufe in Japan erweiterte Anforderungen zur Störfallbeherrschung an die Atommeiler formuliert und abgefragt. In diesem Text werden die Ergebnisse für das AKW Brokdorf dargestellt. Die Betreiber der AKW hatten den entsprechenden Fragenkatalog der RSK abzuarbeiten. Auf dieser Basis erfolgte eine Auswertung zu den einzelnen Anforderungen.

Nicht behandelt wird in diesem Text der von der EU vorgenommene Stresstest, den sie hier zum download finden (PDF).

Im folgenden werden die sicherheitsrelevanten Bewertungen für das AKW Brokdorf aus der rsk_sn_sicherheitsueberpruefung_20110516_hp (437. RSK‐Sitzung), Anlagenspezifische Sicherheitsüberprüfung (RSK‐SÜ) deutscher Kernkraftwerke unter Berücksichtigung der Ereignisse in Fukushima‐I (Japan), Mai 2011) dargestellt.

Außerdem wird über die Bearbeitung der im RSK-Stresstest aufgezeigen Defizite beim AKW Brokdorf durch die zuständige Atomaufsichtsbehörde berichtet. Diese Daten stammen vom August 2011 und ergeben sich aus der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen in Schleswig‐Holstein (Kleine Anfrage, PDF).

Grundsätzlich gilt auch für das Atomkraftwerk Brokdorf, dass ein Unfallverlauf mit Kernschmelze und anschließender Freisetzung von Radioaktivität nicht auszuschließen ist.

Ersichtlich wird in den folgenden Auszügen, dass das AKW Brokdorf hinsichtlich unterschiedlicher von der RSK betrachteter Levels/Kriterien diese nicht immer erreicht oder die Einhaltung bislang nicht nachgewiesen werden konnte.

Die Atomaufsicht in Schleswig Holstein gibt laut den Antworten in der Kleinen Anfrage der Grünen an, dass sie einige dieser Maßnahmen mit der letzten Revision des AKW Brokdorf in 2011 in Angriff genommen hat, Auflagen dazu erteilt hat und der Betreiber einige Maßnahmen in Entwicklung hat. Eine aktuelle Stellungnahme über den heutigen Stand im Juli 2012 liegt bislang nicht vor.

Zu bedenkende Folgerungen / Anforderungen aus dem Unfall in Fukushima ordnet die RSK so genannten „Levels“ zu, um damit denkbaren Aspekte eines Unfallverlaufs zu berücksichtigen. (Damit ist nicht gemeint, dass der Stresstest ausreichend umsichtig und vollständig ist). Die RSK verweist außerdem an vielen Stellen, dass zahlreiche Aspekte in der geringen Zeit, in der die Überprüfung stattfinden musste, nicht untersucht wurden. Z.B. fehlen vollständig Betrachtungen, inwieweit der Absturz von Verkehrsflugzeugen Auswirkungen auf die am AKW Standort befindlichen Zwischenlager für hochradioaktiven Atommüll haben. Dieser Atommüll steht vor Ort in Lagerhallen in Castorbehältern verpackt. Diese Problematik wird derzeit von einem weiteren Stresstest unter der Führung der Entsorgungskommission durchgeführt. Im Rahmen der Terrorbekämpfung erfolgen derzeit weitere – geheimgehaltene – Sicherheitsmaßnahmen an den Zwischenlagern an den AKW-Standorten.

Anhand der unten angeführten Auszügen aus der RSK-Stellungnahme für das AKW Brokdorf und den Antworten in der Kleinen Anfrage ist ersichtlich, dass diverse Sicherheitsfragen noch offen sind:

–          Ob das AKW Brokdorf Hochwassersituationen beherrscht, die über das heute unterstellte Extrem‐Maß hinausgehen, ist nicht nachgewiesen. Unterstellt wird ein extremes Hochwasser (alle 10.000 Jahre) von 8,15 M (siehe unten die Details). Bei einem Deichbruch in der Nähe des Reaktors würden die Sicherheitseinrichtungen des AKW dann noch 1,45 Meter über dem kritischen Punkt liegen. Welche Auswirkungen es aber hätte, wenn das Extrem‐Hochwasser z.B. einen Meter höher ausfällt und der Deichbruch direkt vor dem AKW (wo er aber zusätzlich verstärkt ist) stattfindet, ist offen. (siehe dazu auch hier)

–          Unklar ist in diesem Zusammenhang aber auch, welche Auswirkungen durch die Klimakatastrophe künftig bei Sturmfluten in der Nähe des AKW Brokdorf eigentlich zu erwarten wären. Aber: Die Aufsichtsbehörde teilt ohne weitere Angaben im Detail zu machen mit: „Auch wurden zusätzliche Maßnahmen seitens der Betreibergesellschaft bereits beantragt, z. B. zum Thema „Hochwasserschutz“. ….. Die beantragten vorsorglichen Schutzmaßnahmen zum Thema „Hochwasser“ werden im üblichen aufsichtlichen Verfahren erst auf Eignung und Rückwirkungsfreiheit geprüft und werden vor der Hochwasserzeit im Herbst eingeführt werden.“ (siehe unten).

RSK STRESSTEST – AUSZÜGE zum AKW BROKDORF

6.2.2 Hochwasser Bewertungskriterien Hochwasser

Basislevel

Die Sicherheit der Anlage ist für ein Bemessungshochwasser (10.000 jährliches Hochwasser) nachgewiesen.

Level 1

Es werden Auslegungsreserven gegenüber dem anlagenspezifisch nach Stand von Wissenschaft und Technik ermittelten Bemessungshochwasser (10.000 jährliches Hochwasser) derart ausgewiesen, dass für Flussstandorte bei einem um den Faktor 1,5 höheren Abfluss und für Tide‐Standorte bei einem um einen Meter höherem Hochwasser gegenüber dem Bemessungshochwasser sowie bei unterstelltem Versagen von Staustufen soweit deren Ausfälle aufgrund gemeinsamer Ursache begründbar sind, Deichen o. ä. und dem daraus resultierenden Pegel der Erhalt der vitalen Funktionen zur Einhaltung der Schutzziele sichergestellt ist. Dabei können auch wirksame Notfallmaßnahmen berücksichtigt werden.

Level 2

Zusätzlich zu Level 1 werden Auslegungsreserven gegenüber dem anlagenspezifisch nach Stand von Wissenschaft und Technik ermittelten Bemessungshochwasser (10.000 jährliches Hochwasser) derart ausgewiesen, dass für Flussstandorte bei einem um den Faktor 2,0 höheren Abfluss und für Tide‐Standorte bei einem um zwei Meter höherem Hochwasser gegenüber dem Bemessungshochwasser und dem daraus resultierenden Pegel der Erhalt der vitalen Funktionen zur Einhaltung der Schutzziele sichergestellt ist. Dabei können auch wirksame Notfallmaßnahmen berücksichtigt werden.

Level 3

Aufgrund der Topographie und der Anlagenauslegung unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien des Level 2 ist ein Ausfall von vitalen Funktionen praktisch ausgeschlossen. Temporäre Maßnahmen werden dabei nicht berücksichtigt.

Ausführungen vor diesem Hintergrund zum AKW Brokdorf

Für das 10.000jährliche Hochwasser wurde ein Wasserstand von 8,15 mNN inklusive 1 m Wellenauflauf ermittelt. Die Deichhöhe vor dem Kraftwerksgelände beträgt 8,40 mNN. Der Deich vor dem Kraftwerk ist wehrhafter als in den angrenzenden Bereichen. Das Kraftwerksgelände liegt auf 1,50 mNN, der Schutzzustand sicherheitstechnisch relevanter Gebäude bei 4,30 mNN. Bei einem angenommenen Deichbruch in Kraftwerksnähe mit einer Länge von 1000 m ergäbe sich ein Wasserstand von 2,85 mNN unter den Bedingungen des Bemessungshochwassers. Die Auslegungsreserve beträgt damit 1,45 m bzgl. des Wasserstandes auf dem Anlagengelände.

Es wurden keine Aussagen zur Erhaltung der vitalen Funktionen bei um einen Meter höherem Hochwasser im Vergleich zum Bemessungshochwasser und zur Auswirkung eines Deichbruchs vor dem Kraftwerksgelände vorgelegt. Die mögliche Erfüllung des Levels 1 hängt von der Vorlage zusätzlicher Nachweise und deren Bestätigung ab.

Mit den Aussagen in den vorliegenden Unterlagen werden die Bewertungskriterien der Level 2 und 3 nicht erfüllt.

6.3.1 „station blackout“ (SBO)

Basislevel

Zur Vermeidung von SBO sind vorhanden

  • a. Netzanbindung,
  • b. Reservenetzanbindung,
  • c. Versorgung über den eigenen Generator,
  • d. eine Notstromerzeugungsanlage, die die Anforderungen der KTA 3701 und 3702 erfüllt,
  • e. eine weitere unabhängige, kurzfristig verfügbare Drehstromversorgung (z.B. gesicherter Netzanschluss) oder eine Blockstützung.

Zusätzlich wird ein SBO von kleiner gleich zwei Stunden beherrscht.

Postulat

Ausfall der Einrichtungen a. bis e. > zwei Stunden

Level 1

Eine Stromversorgung der sicherheitstechnisch notwendigen Einrichtungen (keine Notfalleinrichtungen) für den Erhalt der vitalen Funktionen kann über eine zusätzliche diversitäre und redundant (mindestens n+1) aufgebaute Notstromanlage sichergestellt werden Alternativ: Bei postuliertem Ausfall der Einrichtungen des Basislevels können bis zu einer Zeit von mindestens 10 Stunden über entsprechende vorhandene Batteriekapazitäten sowie mit verfahrenstechnischen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nachwärmeabfuhr, die auf das entsprechende Stromversorgungsangebot abgestimmt sind (z. B. dampfgetriebene Einspeisepumpen, Feuerlöschpumpen), die erforderlichen Sicherheitsfunktionen für die Einhaltung der Schutzziele sichergestellt werden. Es sind Notfallmaßnahmen vorhanden, mit deren Hilfe in dieser Zeit eine ausreichende Stromversorgung aufgebaut werden kann.

Level 2

Es gibt zusätzlich zum Basislevel noch eine weitere diversitäre Notstromverbraucher‐Versorgung, die die Anforderungen an Sicherheitssysteme mit mindestens n+1 erfüllt und auch gegen seltene EVA (FLAB etc.) geschützt ist, z.B. D2‐Netz, Notstandssystem

Level 3

Es gibt zusätzlich zu Level 2 Batteriekapazitäten für mindestens 10 Stunden sowie verfahrenstechnische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nachwärmeabfuhr, die auf das entsprechende Stromversorgungsangebot abgestimmt sind (z. B. dampfgetriebene Einspeisepumpen, Feuerlöschpumpen), mit denen die erforderlichen Sicherheitsfunktionen für die Einhaltung der Schutzziele sichergestellt werden. Es sind Notfallmaßnahmen mit deren Hilfe in dieser Zeit eine ausreichende Stromversorgung aufgebaut werden kann.

Dazu KBR

Level 1

Es ist eine zusätzliche diversitäre Notstromanlage mit 4 D2‐Notspeisedieseln vorhanden, diversitär nach Typ und Kühlung (aus Notspeisebecken). Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien sind im atomrechtlichen Aufsichts‐und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt.

Level 2

Die zusätzliche diversitäre Notstromanlage mit 4 D2‐Notspeisedieseln ist gegen seltene EVA (FLAB etc.) geschützt. Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien sind im atomrechtlichen Aufsichts‐und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt.

Level 3

Der Betreiber geht von Entladezeiten der Batterien weit über 3 Stunden aus. Verfahrenstechnische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nachwärmeabfuhr sowie Notfallmaßnahmen zur Wiederherstellung der Stromversorgung sind nach Betreiberangaben vorhanden.

Die mögliche Erfüllung des Levels hängt von der Vorlage zusätzlicher Nachweise und deren Bestätigung ab.

6.3.3 Ausfall Nebenkühlwasser

Basislevel

Es sind n+2 Nebenkühlwasserstränge vorhanden, wobei auch bei EVA eine ausreichende Nachwärmeabfuhr sichergestellt ist.

Postulat

Bei vorhandenem GVA‐Potenzial wird der Ausfall der redundanten Nebenkühlwasserversorgung unterstellt.

Level 1

Beherrschung mithilfe von Notfallmaßnahmen.

Level 2

Es sind zusätzlich diversitäre (andere Wärmesenke, aktive Komponenten) und redundante (n+1) Nebenkühlwasserstränge vorhanden.

Level 3

Zusätzlich zu Level 2 sind die diversitären Nebenkühlwasserstränge komplett unabhängig von der normalen Kühlwasserversorgung aufgebaut.

Dazu KBR

Level 1

Es sind Notfallmaßnahmen bei einem postulierten Ausfall der redundanten Kühlwasserversorgung vorhanden. Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien sind im atomrechtlichen Aufsichts‐und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt.

Level 2

Zur Bespeisung der DE (Dampferzeuger, Einfügung) existiert ein viersträngiges Notspeisesystem. Die Wärmeabfuhr erfolgt durch Abblasen über Dach. 2 x 100 % Notnebenkühlwasserpumpen, die Kühlwasserentnahme aus der Elbe kann bei Ausfall der gesicherten Neben‐und Notnebenkühlwasserpumpen über Reservewasserpumpen erfolgen. Eine diversitäre Wärmesenke existiert nicht.

Die vorliegenden Nachweise/Unterlagen zeigen auf, dass die Bewertungskriterien nicht erfüllt werden.

Level 3

Da Level 2 mit den vorliegenden Nachweisen nicht als erfüllt angesehen wird, ist Level 3 ebenfalls nicht erfüllt.

6.2 Naturbedingte Einwirkungen von außen

6.2.1 Erdbeben

Bewertungskriterien Erdbeben

Basislevel

Die Sicherheit der Anlage ist für ein Erdbeben mit einer Überschreitungswahrscheinlichkeit 10‐5/a nachgewiesen.

Level 1

Es werden Auslegungsreserven gegenüber dem anlagenspezifisch nach Stand von Wissenschaft und Technik ermittelten Erdbeben, Basis: Überschreitungswahrscheinlichkeit 10‐5/a, derart ausgewiesen, dass auch bei einer um eine Intensitätsstufe erhöhten Intensität die vitalen Funktionen zur Einhaltung der Schutzziele sichergestellt sind. Dabei können auch wirksame Notfallmaßnahmen berücksichtigt werden.

Level 2

Es werden Auslegungsreserven gegenüber dem anlagenspezifisch nach Stand von Wissenschaft und Technik ermittelten Erdbeben, Basis: Überschreitungswahrscheinlichkeit 10‐5/a, derart ausgewiesen, dass auch bei einer um zwei Intensitätsstufen erhöhten Intensität die vitalen Funktionen zur Einhaltung der Schutzziele sichergestellt sind. Dabei können auch wirksame Notfallmaßnahmen berücksichtigt werden.

Level 3

Erdbeben mit einer Intensität größer Level 2 sind am Standort der Anlage praktisch auszuschließen. Alternativ: Es werden Auslegungsreserven gegenüber dem anlagenspezifisch nach Stand von Wissenschaft und Technik ermittelten Erdbeben, Basis: Überschreitungswahrscheinlichkeit 10‐5/a, derart ausgewiesen, dass bei einer um zwei Intensitätsstufen erhöhten Intensität die vitalen Funktionen zur Einhaltung der Schutzziele sichergestellt sind. Dies wird durch vorhandene Sicherheitssysteme gewährleistet.

Dazu KBR

Es liegen folgende Angaben zur Auslegung vor: Standortintensität: V bis VI, Überschreitenswahrscheinlichkeit 7,3 x 10‐6/a Bemessungsintensität: VI, Maximale horizontale Beschleunigung: 0,50 m/s² (resultierende) Starkbebendauer: 4 s 50%Fraktil‐Spektrum Boden: Klei, Torf, Sand

Bezüglich der Auslegungsreserven wurden vom Betreiber folgende Aussagen getroffen: Es wurde gutachterlich bestätigt, dass bei den von einer Leistungserhöhung betroffenen Anlagenteilen ausreichende Reserven vorhanden sind, um auch ein Erdbeben der Intensität VII (mit der maximalen Horizontalbeschleunigung von 1,1 m/s²) zu beherrschen. Es konnte gezeigt werden, dass die seismische Auslegung der Anlage weiterhin gewährleistet ist. Die Erfüllung der Bewertungskriterien des Level 1 ist gutachterlich bestätigt.

Zu den Level 2 und 3 liegen keine Aussagen vor.

6.6 Zivilisatorisch bedingte Ereignisse

6.6.1 Flugzeugabsturz

Mechanischer Schutzgrad 1

Erhalt der vitalen Funktionen beim Absturz eines Militärflugzeugs vom Typ Starfighter.

Thermischer Schutzgrad 1

Erhalt der vitalen Funktionen bei unterstellten Freisetzungen und Brand von Treibstoffen beim Absturz eines Militärflugzeugs mindestens vom Typ Starfighter.

Mechanischer Schutzgrad 2

Erhalt der vitalen Funktionen bei der Last‐Zeit‐Funktion gemäß RSK‐Leitlinien sowie einer Last‐Zeit‐Funktion eines mittleren Verkehrsflugzeuges.

Thermischer Schutzgrad 2

Erhalt der vitalen Funktionen bei unterstellten Freisetzungen und Brand von Treibstoffen beim Absturz eines mittleren Verkehrsflugzeuges.

Mechanischer Schutzgrad 3

Auslegung mit der Last‐Zeit‐Funktion gemäß RSK‐Leitlinien sowie Erhalt der vitalen Funktionen bei einer Last‐Zeit‐Funktion eines großen Verkehrsflugzeuges.

Thermischer Schutzgrad 3

Erhalt der vitalen Funktionen bei unterstellten Freisetzungen und Brand von Treibstoffen beim Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges.

RSK insgesamt: Für alle DWR Vorkonvoi‐und Konvoianlagen sowie die SWR Anlagen KKK und KRB B/C liegen Nachweise vor, dass die Anforderungen aus den Lastannahmen gemäß RSK‐LL (Phantom) erfüllt werden (Schutzgrad 2). Zu dem Absturz von zivilen Flugzeugen sind für die mögliche Beherrschung sowohl für den Schutzgrad 2 als auch 3 weitere Nachweise zur Bestätigung erforderlich. Für die Anlagen KKU, KKI 1 und GKN 1 sind die Kriterien des Schutzgrades 1 nachweislich erfüllt. Für die Erfüllung des Schutzgrades 2 sind weitere Nachweise erforderlich, der Schutzgrad 3 kann auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht erreicht werden.

Bewertung zu Brokdorf

Mechanischer Schutzgrad 1

Abgedeckt durch die Auslegung entsprechend RSK‐LL Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien sind im atomrechtlichen Aufsichts‐und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt.

Thermischer Schutzgrad 1

Treibstoffbrände wurden für ein Flugzeug mit 5,7 Mg Treibstoff berücksichtigt. Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien sind im atomrechtlichen Aufsichts‐und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt.

Mechanischer Schutzgrad 2

Auslegung gemäß RSK‐LL. Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien hinsichtlich Auslegung gemäß RSK‐LL sind im atomrechtlichen Aufsichts‐und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt. Keine Auslegung gegen ein mittleres Verkehrsflugzeug. Ergebnis generischer Nachuntersuchungen der GRS aus 2002 ist, dass die Struktur des Reaktorgebäudes bei einem Absturz eines mittleren Verkehrsflugzeuges erhalten bleibt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die vitalen Funktionen nicht erhalten bleiben.

Die mögliche Erfüllung dieses Schutzgrades hinsichtlich des Verkehrsflugzeugs hängt von der Vorlage zusätzlicher Nachweise und deren Bestätigung ab.

Thermischer Schutzgrad 2

Treibstoffbrände wurden für ein Flugzeug mit 5,7 Mg Treibstoff berücksichtigt.

Die mögliche Erfüllung des Schutzgrades bzgl. eines mittleren Verkehrsflugzeugs hängt von der Vorlage zusätzlicher anlagenspezifischer Nachweise und deren Bestätigung ab.

Mechanischer Schutzgrad 3

Keine Auslegung gegen ein großes Verkehrsflugzeug. Ergebnis generischer Nachuntersuchungen der GRS aus 2002 ist, dass die Struktur des Reaktorgebäudes bei einem Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges erhalten bleibt.

Die mögliche Erfüllung dieses Schutzgrades hängt von der Vorlage zusätzlicher Nachweise und deren Bestätigung ab.

Thermischer Schutzgrad 3

Aussagen des Betreibers über die Beherrschung eines Treibstoffbrands auf dem Kraftwerksgelände nach Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs liegen nicht vor. Die mögliche Erfüllung dieses Schutzgrades hängt von der Vorlage zusätzlicher Nachweise und deren Bestätigung ab.

Sonstiges: RSK und Notfallmaßnahmen:

Die Reaktor‐Sicherheitskommission stellt fest, dass die aufgrund der Fragenliste gelieferten Antworten gegenwärtig nicht ausreichen, um entsprechend den definierten Kriterien eine durchgehende Zuordnung der anlagenspezifischen NFM zu den verschiedenen Leveln durchzuführen. Die RSK hat deshalb mit Bezug auf die Ereignisse in Fukushima nach Auswertung der vorliegenden Antworten und sonstiger Informationen generische Schwerpunkte für weitere Betrachtungen abgeleitet.

Abarbeitung der festgellten Mängel beim AKW Brokdorf durch die Atomaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein, August 2011

Quelle: Kleine Anfrage der Grünen zum AKW Brokdorf und der Revision 2011

17. Wahlperiode 2011‐08‐02 Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Voß und Detlef Matthiesen (Bündnis 90/Die Grünen) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration …….

FRAGE 4. Ist es richtig, dass die Reaktorsicherheitskommission nach der Reaktorkata‐strophe in Fukushima weitergehende Sicherheitsmaßnahmen auch für das Atomkraftwerk Brokdorf vorgeschlagen bzw. empfohlen hat? Wenn ja, wie wurden diese vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen am Atomkraftwerk Brokdorf bisher umgesetzt?

Antwort: Ja, die RSK hat auf der Grundlage von neu definierten, wissenschaftlich nicht abgesicherten Robustheitskriterien(/‐leveln) generische Empfehlungen zum auslegungsüberschreitenden Bereich und zum Notfallschutz abgegeben, die auch für das Kernkraftwerk Brokdorf von Bedeutung sein können. Aus aktuellem Anlass (Fukushima, Sicherheitsüberprüfung der RSK) war eine entsprechende Weiterentwicklung des Notfallschutzkonzeptes in diesem Jahr ein zusätzlicher Arbeitsschwerpunkt der Aufsichts‐und Genehmigungsbehörde. Daher wurden zusätzliche Prüfungen der Notfalleinrichtungen des Kernkraftwerks veranlasst.

Die Betreibergesellschaft hat sich intensiv mit den RSK‐Empfehlungen im Einzelnen befasst. Erste gezogene Konsequenzen zur Optimierung des Notfallschutzes wurden von der Reaktorsicherheitsbehörde geprüft, befürwortet und zugelassen. Es wurde darüber hinaus auch eine nachträgliche Auflage erlassen, um die Weiterentwicklung des Notfallschutzkonzeptes zu forcieren.

Frage 5. Welche vorgeschlagenen Maßnahmen wurden bisher umgesetzt? Welche wurden nicht umgesetzt? Warum wurden sie nicht umgesetzt? Gibt es einen Zeitplan, bis wann alle von der Reaktorsicherheitskommission vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden sollen?

Antwort: Es wurden teilweise Maßnahmen aus der Übertragbarkeitsprüfung des Ereignisses in Japan abgeleitet, die der weiteren Erhöhung der Robustheit der Anlage gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse dienen. Beispielsweise wurden Infrastrukturmaßnahmen für den Notfallschutz ergänzt, die die Autarkie der Anlage in Extremsituationen weiter verbessern. Auch wurden zusätzliche Maßnahmen seitens der Betreibergesellschaft bereits beantragt, z. B. zum Thema „Hochwasserschutz“. Vor dem Hintergrund der durch die RSK gewonnenen vorläufigen Erkenntnisse und der Feststellung, dass nicht alle Aspekte des Unfallablaufs in Fukushima geklärt sind, wurden einzelne Themen einer vorläufigen anlagenspezifischen Bewertung unterzogen. So hat auch die RSK einzelne Themen in ihr Bearbeitungsprogramm aufgenommen und will ggf. Präzisierungen/Empfehlungen zur Überprüfung/Ausführung von Maßnahmen für die Anlagen erarbeiten.

Ja, es gibt einen Zeitplan für den Bewertungsprozess, der nachfolgend grob skizziert wird: Die beantragten vorsorglichen Schutzmaßnahmen zum Thema „Hochwasser“ werden im üblichen aufsichtlichen Verfahren erst auf Eignung und Rückwirkungsfreiheit geprüft und werden vor der Hochwasserzeit im Herbst eingeführt werden. Entsprechend einer Auflage aus der Betriebsge­nehmigung zur Verfolgung des Standes von Wissenschaft und Technik werden zum Jahresanfang 2012 die Empfehlungen und Stellungnahmen der RSK bewertet und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Diese Bewertungen und ggf. abgeleiteten Maßnahmen werden gutachtlich geprüft und abschließend von der Reaktorsicherheitsbehörde beurteilt. Darüber hinaus hat die Betreibergesellschaft die Notfallmaßnahmen gemäß einer nachträglich erlassenen Auflage ergänzend bis zum 2. Quartal 2012 zu analysieren und ‐soweit erforderlich ‐zusätzliche Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Uranfabrik – Aktionen in Gronau – Atomaufsicht im Dornröschenschlaf

Vor der Uranfabrik in Gronau sind weiterhin AktivistInnen von ROBIN WOOD, contratom und den Münsterländer-Anti-Atom-Initiativen am Start: Nachdem gestern durch Aktionen im und über den Gleisen ein Atommüllzug zur Rückfahrt gebracht wurde, sind jetzt die Eingangstore der Uranfabrik verschlossen.

Weniger Probleme als mit den AtomkraftgegnerInnen haben die Betreiber der Uranfabrik in Gronau – darunter die Atomkonzerne E.on und RWE –   mit der rot-grünen Landesregierung in Düsseldorf.  Als der Koaltiontsvertrag zwischen den Grünen und der SPD vor wenigen Wochen unterschrieben wurde, konnte sich die Chefetage der Uranfabrik in Gronau entspannt zurücklehnen und hat sich vermutlich ein Gläschen Sekt gegönnt.

Denn wenn es um Atomausstieg im eigenen Bundesland geht, dann zeigt Rotgrün in NRW auf andere. Die eigene Atomaufsichtsbehörde darf ihren Dornröschenschlaf halten und von Gronau aus können weiterhin Atomkraftwerke in aller Welt mit dem nötigen Uranbrennstoff versorgt werden. Super-Gau? Findet woanders statt.

Gerade mal drei Sätze haben die neuen und alten Koalitionäre in NRW in ihrem immerhin 189 Seiten starken Vertrag zum Thema Uranfabrik zustande bekommen. Mit keiner Silbe wird in dem rot-grünen Koalitionsvertrag die eigene Handlungskompetenz auch nur erwähnt: „Zum Atomausstieg gehört jedoch auch ein vollständiger und endgültiger Ausstieg aus der gesamten nuklearen Brennstoffkette. Darum werden wir darauf drängen, dass die Bundesregierung den von NRW initiierten Bundesratsbeschluss vom Juni 2011 zur Stilllegung aller Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs umsetzt. Wir wollen die Urananreicherung in Gronau rechtssicher beenden.“ (Koalitionsvertrag NRW 2012-2017, Seite 55)

Die rot-grünen Koalitionäre verstecken sich in Sachen „Brennstoffkette“ hinter der Bundesregierung und versuchen damit von ihrer eigenen Handlungskompetenz abzulenken. Immerhin ist das Land NRW für die Uranfabrik in Gronau Atomaufsichtsbehörde und damit für die Sicherheit dieser Anlage zuständig.

Und manchmal erinnert sich Rotgrün in NRW auch daran: Im Sommer 2011 kündigte die rot-grüne Landesregierung an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Atomaufsichtsbehörde die Uranfabrik in Gronau einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, in der auch die Erkenntnisse aus dem Unfallablauf von Fukushima berücksichtigt werden sollen. Aber: Das ist nun über ein Jahr her und noch immer gibt es keinerlei Ergebnisse!

Nicht einmal die zentralen Fragestellungen, die die Behörde prüfen will, noch ein Konzept, wie denn im Einzelnen die Uranfabrik überprüft werden soll, liegen der Öffentlichkeit vor!

Vielleicht sollten sich die NRW-Grünen mal mit ihrem Parteikollegen und früheren Umweltminister in Hessen Joschka Fischer beraten? Fischer hatte damals in Hessen vorgeführt, wie eine sicherheitsorientierte Atomaufsicht funktionieren kann. Aus einer rot-grünen Landesregierung heraus hatte er mit seinem Stab in den 90er Jahren mit einer Vielzahl von Maßnahmen die Plutoniumfabriken in Hanau in die Zange genommen und den Betreiber Siemens schließlich zur Aufgabe gezwungen. Die bestehende Anlage zur Herstellung von Plutoniumbrennelementen wurde schließlich stillgelegt, der Neubau einer Plutoniumfabrik, in die Siemens bereits über eine Milliarde DM investiert hatte, aufgegeben. Eine vorhandene Fabrik für die Herstellung von Uranbrennelementen gab Siemens dann in der Folge auch noch auf.

Auch wenn eine Landesbehörde nicht die fehlenden bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Abschaltung einzelner Anlagen ersetzen kann: Mit dem nötigen politischen Willen und einer konsequent sicherheitsorientierten Atomaufsichtsbehörde lässt sich schon einiges bewegen. Doch davon ist das rot-grüne NRW weit entfernt.

Atomausstieg kommt von unten – Online bei ROBIN WOOD für die Abschaltung der Uranfabrik Gronau demonstrieren: Informationen und Unterschreiben.

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