Anti-Terror-Schutz rund um die Reaktorkuppel am AKW Brokdorf. Foto: Dirk Seifert
Der Atomenergie geht es an den Kragen. Das Brunsbüttel-Castor-Urteil sorgt für mächtigen Wirbel und könnte nun für einen schnelleren Atomausstieg sorgen. Schon vor einiger Zeit fragte umweltFAIRaendern mit Blick auf die Folgen des Schleswiger Richterspruchs: Atomkraftwerke: Kommt die Stilllegung per Gericht? An vielen Atom-Standorten sind jetzt Klagen in Vorbereitung, die mit dem Urteil des OVG Schleswig im Rücken gute Chancen auf Erfolg haben.
Es wird heftig debattiert unter den Anti-Atom-Verbänden und -Initiativen und Anwälte sehen seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig gute Chancen. Die Bestätigung des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht vor zwei Wochen hat bei den zuständigen Atombehörden im Bund und Ländern für große Ratlosigkeit gesorgt. Denn es sind nun deutlich höhere Sicherheitsanforderungen an den Betrieb von Atomanlagen einzulösen und nachzuweisen.
Das ist nicht nur von erheblicher Relevanz für die Castor-Zwischenlager, sondern auch für die noch im Betrieb befindlichen Atommeiler selbst. Keines dieser AKWs hält den im Brunsbüttel-Urteil eingeforderten Maßstäben stand und auch noch so geheim durchgeführte (und damit gerichtlich nicht überprüfbare) Nachrüstmaßnahmen dürften daran nichts ändern. Schwerste Unfälle können nicht mehr als Restrisiko verharmlost werden, sondern müssen als ernstzunehmendes Risiko behandelt werden. Es geht direkt um Grundrechte, die nun zu schützen sind und die – wenn rechtlich überprüfbare Maßnahmen nicht mehr ausreichen – zur Abschaltung führen können.
Eine Klage zur Genehmigung des Castor-Lagers im abgeschalteten AKW Unterweser/Esenshamm steht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg aus. Es wird erwartet, dass auch dieses Gericht im Grundsatz dem Urteil aus Schleswig und dessen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht folgen wird.
In Gundremmingen, in Grafenrheinfeld, in Grohnde und Brokdorf werden derzeit Klagen entweder gegen die Castor-Standortlager oder direkt gegen die Atommeiler vorbereitet. Möglicherweise auch noch an anderen Standorten. Auch hier werden die nicht ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen „Einwirkungen von außen“, also der Schutz gegen Terrorangriffe mit Flugzeugen oder modernen panzerbrechenden Waffen im Zentrum stehen. Die Gutachterin im Schleswig-Prozess hatte mit ihrer Stellungnahme aufgezeigt, welch katastrophale Auswirkungen der Einsatz z.B. dieser Panzerfäuste haben kann und das Gericht ist dieser Darlegung in weiten Teilen gefolgt.
Dass die Behörden über diese Risiken Bescheid wissen, zeigt sich z.B. am AKW Brokdorf. Als Geheimschutzmaßnahme – und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit – wurden in Brokdorf auf den Dächern Gerüste installiert, die ganz offenkundig verhindern sollen, dass z.B. Hubschrauber dort landen können. So soll es einem Terrorkommando unmöglich gemacht werden, dort einen Anschlag auf die Reaktorkuppel mit den hochradioaktiven Brennelementen zu verüben. Damit sagen die Behörden aber auch: Gegen den Einsatz von panzerbrechenden Waffen ist der Reaktor grundsätzlich nicht ausreichend von außen geschützt. Er könnte durchschlagen werden und es könnte in der Folge zu einer atomaren Katastrophe kommen.
Während bei den Castor-Hallen mit Beton-Härtungen oder zusätzlichen Schutzwänden im Geheimen versucht wird, zusätzliche Sicherheitsreserven zu erreichen, dürfte das bei den AKWs kaum möglich sein.
Das Castor-Zwischenlager am Vattenfall-AKW Brunsbüttel ist illegal. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren offenbar heute das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom Sommer 2013 bestätigt. Das teilte die Klägerin Anke Dreckmann gerade in einer Mail mit und schickte das nebenstehende Foto als Gruß. Das OVG hatte erhebliche Mängel und Fehler bei den Sicherheitsnachweisen ausgemacht und die Genehmigung für das Zwischenlager für hochradioaktive Brennelemente aufgehoben. Das Urteil dürfte massive Auswirkungen auf die gesamte Atommüllentsorgung haben. Denn in der Sache läuft das Urteil darauf hinaus, dass auch alle anderen Standort-Atommülllager für hochradioaktive Brennelemente die gleichen Mängel bei den Sicherheitsnachweisen enthalten.
Der Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel (*) reagiert auf dieses Urteil: „“Mit dieser Entscheidung kippt das gesamte Lagerkonzept für hochradioaktiven Atommüll an allen Atomstandorten”. Zedel ist Sprecher für Atomausstieg der Fraktion DIE LINKE und Mitglied in der Endlager-Kommission des Bundestages.
Die am kommenden Montag tagende Endlager-Kommission dürfte mit diesem Urteil mächtig unter Druck geraten. Nicht nur das fehlende Endlager hat bislang die Entsorgungspolitik schwer belastet. Nun wird auch die Zwischenlagerung zur Farce.
Das beklagte Bundesamt für Strahlenschutz und der Betreiber Vattenfall hatten nach dem Urteil des OVG mit einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht, die nicht zugelassene Revision und Neuverhandlung durchzusetzen. Damit sind sie nun gescheitert. Die Atomaufsicht im grünen Energieministerium in Schleswig-Holstein hatte schon vor einiger Zeit angekündigt, dass sie die weitere Lagerung des Atommülls in Brunsbüttel im Falle, dass das OVG-Urteil rechtskräftig würde, per Notverordnung aufrecht erhalten wolle.
Atommülllager in Planung: Der Schacht Konrad – immer neue Schwierigkeiten. Foto: Dirk Seifert
Die gesamte Atommüllentsorgung in der Bundesrepublik steht am Abgrund. Das macht ein bereits im Februar erstelltes „Papier des baden-württembergischen Umweltministeriums“ (FAZ) deutlich, auch wenn dort nicht alle brisanten Probleme genannt werden. Das Papier zeigt: An allen Ecken und Enden droht das vermeintliche Entsorgungskonzept zur Lagerung aller Arten von Atommüll auseinander zu brechen. Dieses Papier aus dem Hause des grünen Umweltministers Franz Untersteller in Baden-Württemberg „wabert“ seit einigen Tagen durch die Presse. umweltFAIRaendern veröffentlicht hier nun das 18-seitige Papier in voller Länge.
Verfasser: Baden-Württemberg, Ministerium für Umwelt-, Klima- und Energiewirtschaft, Der Amtschef und Abteilungsleiter Kernenergie, Strahlenschutz.
ENTWURF 12.02.2014
1. Situation Zwischenlager; Brennelemente(BE), schwach- und mittelradioaktiverAbfall
a) Welche Probleme bestehen bei der aus Sicherheitsgründen möglichst schnell not- wendigen Überführung der BE aus den Nasslagern in den AKW in die Behälterzwischenlager? Wie lässt sich die Arbeit der Genehmigungsbehörde bei Genehmigungsverfahren zu Standortzwischenlagern und bei der Behälterzulassung optimieren und beschleunigen?
Das BfS hat derzeit allein für die Anlagen in BW 10 Genehmigungsverfahren für die Standortzwischenlager abzuarbeiten (einschließlich Sicherung) sowie 4 Behälterzulassungen zu erteilen. Die GNS fertigt bereits Behälter der neuen Bauarten (ohne vorliegende Zulassung und ohne abgeschlossene Genehmigungsverfahren). Daraus ergibt sich nach der Zulassung eine Vielzahl von Abweichungsanträgen bei der Erstellung der Konformitätsbescheinigungen.
In den Nasslagern befinden sich auch Brennelemente, deren Inventar von den jetzt weitgehend erteilungsreifen Behälterzulassungen nicht erfasst wird (Bsp: CASTOR V/19). Deren Entsorgung verzögert sich damit.
In den Nasslagern, auch der stillgelegten Anlagen, befinden sich defekte Brennstäbe. Dafür gibt es weder ein validiertes Verpackungskonzept noch zugelassene Behälter. Bei Biblis wird zurzeit das Pilotprojekt zur Verpackung von defekten Brennstäben in Köchern und deren Aufbewahrung in CASTOR-Behältern betrieben. Dieses Verfahren steht aber noch am Anfang.
Ziele:
• Zügige Entsorgung von Brennelementen aus den Nasslagern der stillgelegten Anlagen • Verstärkung des BfS • Lösung für defekte Brennstäbe • Nutzung von Prüfungen der BAM im Rahmen des Verkehrsrechts
b) Welche Konsequenzen auch für die laufenden Atomkraftwerke entstehen, wenn Änderungsgenehmigungen für die Behälterzwischenlager an den Standorten bzw. die Behälterzulassungen nicht rechtzeitig erteilt werden?
Sachstand:
Situation in BW: GKN ist für den weiteren Leistungsbetrieb auf die Überführung der Brennelemente im Nasslager in Castoren und daher auf die Beladung der CASTOR-V/19-Behälter vor der nächsten Revision im Jahr 2014 angewiesen. KKP hat im Nasslager Block 2 noch ausreichend Stellplätze für die Revision 2014.
Ziel:
• Die Inventare der Nasslager sind im Hinblick auf die Sicherheit und den künfti- gen Rückbau zügig in die Zwischenlager zu überführen. (Zur Sicherung des Weiterbetriebs der laufenden Kernkraftwerke haben die Betreiber ein eigenes Interesse, die abgebrannten Brennelemente von den Nasslagern in die Zwi- schenlager zu überführen.)
c) Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Befristung der Genehmigungen der Transport- und Lagerbehälter sowie der Behälter-Zwischenlager (jeweils auf 40 Jah- re) vor Fertigstellung eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle?
Die Befristung der Behälterzulassungen (auf 5 Jahre) und die Befristung der Zwi- schenlagergenehmigungen bzw. der Aufbewahrung der BE in den Behältern (auf 40 Jahre) ergeben sich aus den Auflagen der Zwischenlagergenehmigungen. Da die
Behälter in der Regel vorlaufend in den sog. Interimslagern zwischengelagert wur- den, enden die Befristungen auf 40 Jahre zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Im Falle der Behälterzulassungen muss alle 5 Jahre nachgewiesen werden, dass die Behälter jederzeit abtransportiert werden können. Dies wird durch eine Revision der Zulassung alle 5 Jahre erreicht. Da nicht sichergestellt ist, dass dieser Nach- weis bis zum Ende der Zwischenlagerung möglich sein wird, sind Programme zum Alterungsmanagement und Untersuchungen zum Erhalt der Behälter bei sehr viel längeren Lagerzeiten als 40 Jahre notwendig.
Die verkehrsrechtliche Zulassung der Behälter beruht auf der Verwendung als Transportbehälter. Voraussichtlich werden sie nur noch einmal zum Endlager trans- portiert.
Die Betreiber sind durch Auflage verpflichtet, 8 Jahre vor dem Auslaufen der Zwi- schenlagergenehmigung der Aufsichtsbehörde eine Planung über die Auslagerung der bestrahlten Brennelemente vorzulegen. Die theoretische Möglichkeit, ein zent- rales Zwischenlager mit einer Einrichtung zur Wartung und zur Reparatur der Behäl- ter und ggf. zur Vorbereitung der Brennelemente auf die Endlagerung scheidet poli- tisch aus.
Ziele:
• Die Langzeitsicherheit von Lagerbehältern für abgebrannte Brennelemente muss überprüft werden.
• Es müssen neue Festlegungen zum weiteren Vorgehen bei Auslaufen der Zwi- schenlagergenehmigung und zur Anpassung der Auflagen in den Zwischenla- gergenehmigungen getroffen werden.
2. Rückbau
a) Welche Konsequenzen hat die Verzögerung der Kernbrennstofffreiheit für den Rückbau (Problem Behältergenehmigungen)?
Der Beginn des Rückbaus der Anlage ist durchaus auch möglich, wenn sich Brenn- elemente in den Nasslagern befinden. Allerdings wird dann sowohl das Genehmi- gungsverfahren wie der Rückbau selbst aufwändiger, da Hilfssysteme weiter betrie- ben werden müssen. Im Genehmigungsverfahren wird die Sicherheitsbetrachtung komplizierter, die Sicherungsbereiche müssen erhalten bleiben, der Notfallschutz bleibt in vollem Umfang erhalten. Beim Rückbau selbst müssen die weiterbetriebe- nen Einrichtungen vor Beschädigungen und sonstigen Einwirkungen geschützt werden.
Durch die Überführung der Brennelemente aus den Nasslagern in die Zwischenla- ger wird die Anlage nicht komplett kernbrennstofffrei, da Kontaminationen durch Kernbrennstoffe oder Funde von Brennstoffpellets möglich sind.
Ziel:
• Die Inventare der Nasslager sind im Hinblick auf die Sicherheit und den künfti- gen Rückbau zügig in die Zwischenlager zu überführen. (Zur Sicherung des Weiterbetriebs der laufenden Kernkraftwerke haben die Betreiber ein eigenes Interesse, die abgebrannten Brennelemente von den Nasslagern in die Zwi- schenlager zu überführen.)
b) Entwickelt sich der „Sichere Einschluss“ aufgrund der Verzögerungen des Rück- baus zur besseren Alternative?
Die Brennelementfreiheit der Anlagen ist keine Voraussetzung für den Beginn des Rückbaus. Radioaktive Rückbauabfälle können am Standort auch längerfristig si- cher gelagert werden. Ein Problem könnte sich daraus ergeben, dass die Annah- mebedingungen für Schacht Konrad noch nicht abschließend festgelegt und die Umsetzung der Anforderungen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis ungeklärt sind. Die Abfälle können nur soweit konditioniert werden, dass sie längerfristig zwischen- lagerfähig sind (Abfälle werden kompaktiert und getrocknet, brennbare Abfälle wer- den verbrannt und die Asche kompaktiert und getrocknet, flüssige Abfälle werden eingedampft, die Rückstände kompaktiert und getrocknet).
Die Alternative des sicheren Einschlusses ist – über die gesetzliche Benennung als zulässige Stilllegungsmöglichkeit hinaus – nicht geregelt. Sie erfordert die Isolierung bestimmter Teile der Anlage (z.B. des Reaktordruckbehälters) und Abbau der übrigen Anlagenteile. Der Sichere Einschluss ist damit im Hinblick auf eine langfristige Schadensvorsorge mit erheblichem Aufwand verbunden. Nachteilig ist insbesondere, dass für den Rückbau nach mehreren Jahrzeiten, den das Gesetz nicht ausdrücklich fordert, kein fachkundiges Personal mit intensiver Anlagenkenntnis vorhanden sein wird. Deshalb ist der zügige Rückbau auch dann das sicherheitstechnisch bessere Vorgehen, wenn Abfälle am Standort langfristig sicher gelagert werden müssen.
Ziele:
• Zügiger Abbau der Anlagen
• Möglichst kurze Zwischenlagerzeit für radioaktive Abfälle an den Standorten
• Prüfung gesetzlicher Möglichkeiten o zur Beschleunigung des Rückbaus, o zur Einschränkung der Möglichkeit des sicheren Einschlusses, o zu behördlichen Vorgaben für die Durchführung des Abbaus o zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung.
• Der zügige Abbau der Anlagen erfordert eine möglichst zeitnahe Inbetriebnah- me des Schachtes Konrad.
• Der Ausbau von Schacht Konrad muss möglichst zügig und dabei rechtssicher vorangebracht werden. Forderungen der niedersächsischen Landesregierung (Koalitionsvertrag) müssen abgearbeitet werden.
c) Welche Möglichkeiten bestehen, unter Beachtung der von der Rechtsprechung be- handelten Risiken einen rechtmäßigen Betrieb der Standort-Zwischenlager zu ge- währleisten?
Am 19.6.2013 hat das OVG Schleswig die Genehmigung vom 28. 11. 2003 für das Zwischenlager Brunsbüttel wegen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten bezüglich des Schutzes gegen terroristische Angriffe aufgehoben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision noch vom BVerwG zugelassen werden könnte.
Sollte die Beschwerde abgewiesen und damit das Urteil rechtskräftig werden, wird die schleswig-holsteinische Aufsichtsbehörde den illegalen Zustand dulden müssen, da kein Abtransport möglich ist. Das Zwischenlagerbetriebsreglement wird zur Gewährleistung der Sicherheit aufsichtlich entsprechend dem Genehmigungsregle- ment angeordnet werden.
Die Genehmigungen der Zwischenlager, die nicht beklagt oder über deren Klage vor Änderung der Rechtsprechung entschieden wurde, sind formal nicht betroffen. Die nach Auffassung des OVG Schleswig bestehenden Ermittlungs- und Bewer- tungsdefizite dürften materiell jedoch wohl bei allen Genehmigungsentscheidungen vorgelegen haben.
Da die standortnahe Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente gesetzlich vorgeschrieben ist, muss das BfS eine neue atomrechtliche Genehmigung auf der Basis neuer Prüfungen erteilen. Bei allen Zwischenlagern muss das BfS in den an- hängigen (Änderungs-)Genehmigungsverfahren ebenfalls die neuen Maßstäbe an- legen, falls das Urteil rechtskräftig wird, was deutliche Verzögerung der Genehmi- gungsverfahren zur Zwischenlagerung erwarten lässt.
Ziele:
• Gewährleistung des Weiterbetriebs der Standort-Zwischenlager auf höchstem Sicherheitsniveau.
• Durchführung ergänzender Untersuchungen zur Behebung der Ermittlungs- und Bewertungsdefizite.
d) Welche Konsequenzen ergeben sich aus der auch bei schwach- und mittelaktiven Abfällen (SMA) noch nicht realisierte Schließung der Entsorgungskette?
Sachstand:
Radioaktive Abfälle werden von den Abfallverursachern nur soweit konditioniert, dass sie längerfristig zwischenlagerfähig sind. An den Standorten müssen Zwi- schenlager für radioaktive Abfälle errichtet werden, deren Kapazität die gesamte Menge der Rückbauabfälle aufnehmen können.
3. Schacht Konrad; Stand und weiteres Vorgehen
a) Welche Konsequenzen hat die Befristung der Geltungsdauer der „Gehobenen Was- serrechtlichen Genehmigung“ bis 2047
Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad wurde auf 40 Jahre befristet erteilt. Die Frist beginnt mit der Be- standskraft des Planfeststellungsbeschlusses für das Endlager Konrad, d.h. mit Da- tum 26. März 2007. Die Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis endet somit am 26. März 2047.
Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses endet die Betriebsphase des Endlagers mit den Maßnahmen zur Verfüllung. Die Gebäude der Tagesanlagen werden dekontaminiert, abgebrochen oder einer anderen Nutzung zugeführt. Bislang wird von einer Einlagerungsdauer von mindestens 30 Jahren und einer Betriebszeit von ca. 80 Jahren ausgegangen. Bei einem heute anzunehmenden Betriebsbeginn ca. in 2025 wäre das Ende der Einlagerung frühestens im Jahr 2055 erreicht. Jedes Jahr, mit dem sich der Einlagerungsbeginn verzögert, verkürzt die Einlagerungszeit.
Ziele:
• Zur Erreichung der notwendigen Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der kontinuierlichen Einlagerung der anfallenden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle sollte die Befristung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung neu beraten und festgelegt werden.
• Die Terminsituation, muss anhand der wichtigsten Meilensteine transparent und zeitnah dargestellt werden. Hierbei sind der Beginn des Betriebs (Inbetrieb- nahmen, Abnahmeprüfungen etc.) und der Termin des Einlagerungsbeginns von entscheidender Bedeutung.
• Die Frist sollte erst mit dem Einlagerungsbeginn anfangen zu Laufen. Die recht- lichen und technischen Möglichkeiten sind zu prüfen.
b) Welche Überprüfungsmaßnahmen insbesondere aufgrund des Alters der Planfest- stellung sind im Hinblick auf den Fortentwickelten Stand von Wissenschaft und Technik geplant und in welchem Umfang soll Schacht Konrad überprüft werden?
Der Koalitionsvertrag von SPD und GRÜNEN in NI sieht vor, dass unter Berücksich- tigung der Erfahrungen mit der Asse eine Neubewertung der Konzeptions- und Ein- lagerungssituation von Schacht Konrad im Rahmen des Endlagersuchverfahrens erfolgen soll. Im Standortauswahlgesetz werden schwach- und mittelaktive Abfälle nicht behandelt.
Ziele:
• Es ist das Ziel, das Endlager Schacht Konrad rasch und rechtssicher in Betrieb zu nehmen. Fragen der bestandskräftigen Zulassung sollten im zulässigen aufsichtlichen Prüfungsprogramm aufgegriffen werden.
• Es sollte eine offene Diskussion der G-Länder erfolgen, um ein gemeinsames Ziel und Einigung über die notwendigen Überprüfungen von Konrad zu erzielen.
c) Welche Risiken bestehen auch mit Blick auf die gesamte Entsorgungssicherheit?
Eine weitere deutliche Verschiebung des Einlagerungsbeginns hätte zur Folge, dass beim Rückbau der Kernkraftwerke zusätzliche Lagerflächen an den Standorten eingerichtet werden müssten. Möglicherweise müssten dann auch die Anforderungen an die konditionierten Gebinde für eine noch längere Zwischenlagerzeit neu spezifiziert werden.
Für BW ergibt sich das Problem, dass die Abfälle aus der HDB, dem größten Zwi- schenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle in Deutschland, noch später abfließen und der Rückbau der Einrichtungen der WAK und des KIT sich weiter ver- zögert.
Ziel: • Es ist das Ziel, das Endlager Schacht Konrad rasch und rechtssicher in Betrieb zu nehmen.
d) Wie kann die Stringenz und Transparenz im Verfahren, insbesondere bzgl. des Ausbaufortschritts insbesondere anhand von Meilensteinen verbessert werden?
Bislang hat der Bund keine verlässlichen Prognosen für den Betriebsbeginn bzw. den Einlagerungsbeginn nennen können. Dies hat der Ausschuss Ver- und Entsor- gung im Jahr 2012 (64. Sitzung, Beiblatt) zum Anlass genommen, um auf Antrag Niedersachsens eine Jährliche Berichterstattung anhand von wesentlichen Meilen- steinen im Verfahren einzufordern. Ein erster Bericht des Bundes soll auf der nächsten Sitzung im April 2014 vorgelegt werden.
Ziel:
• Dem Verfahren zum Ausbau Schacht Konrad fehlt es an Transparenz bei der Darstellung des Ausbaufortschritts. Diese zu schaffen ist eine wesentliche Auf- gabe des Bundes. Hierauf müssen die Länder mit Nachdruck drängen.
e) Regelmäßige Überprüfung der Kapazitätsauslastung anhand der jährlichen Abfall- statistiken?
f) Bestehen realistische Erweiterungsmöglichkeiten von Schacht Konrad entspre- chend dem ursprünglichen Antrag? Erforderlichkeit weiterer Endlager?
Die Beratungen bei der Erstellung des Berichts der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie (Napro) hat gezeigt, dass das genehmig- te Volumen von Schacht Konrad offenbar, wenn überhaupt, nur knapp ausreicht um die insgesamt prognostizierten schwach- und mittelradioaktiven Abfallmengen alle im Schacht Konrad zu lagern.
Daneben gibt es noch weitere Abfälle, die endgelagert werden müssen, für die aber noch kein geeignetes Endlager konzipiert ist.
Ziel:
• Rechtzeitige Entscheidung, ob eine Erweiterung der Genehmigung Schacht Konrad oder eine Endlagerung der SMA an einem anderen Ort erfolgen soll.
g) Stand und Terminsituation bei der Zulassung Konrad-konformer Behälter
Für die Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen im Endlager Konrad sind verschiedene zylindrische und kubische Behältertypen definiert, die je nach vorgesehenem Abfalltyp und Aktivitätsinventar spezifische Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen, z.B. hinsichtlich konstruktiver Vorgaben, Korrosionsschutz, mechanische und thermische Auslegung für Betriebs- und Störfall-Bedingungen.
Zum Nachweis der Eignung eines neuen Behälters für das Endlager Schacht Kon- rad sind dafür verschiedene Baumusterprüfungen (z.B. Stapeldruckprüfung, Hebe- prüfung, Fallprüfung) und der Nachweis eines geeigneten Qualitätssicherungspro- gramms für die Serienfertigung vorgeschrieben.
Für den Nachweis der Eignung eines bereits bestehenden, schon beladenen Behäl- ters (Altbehälter) für das Endlager Schacht Konrad gelten die gleichen sicherheits- technischen Anforderungen wie für Neubehälter. In diesem Fall wird allerdings ge- prüft, ob Ergebnisse bereits durchgeführter Prüfungen und QS-Maßnahmen (z.B. aus Verfahren zur verkehrsrechtlichen Zulassung) anerkannt werden können. Wer- den nicht alle Anforderungen erfüllt, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden.
Im Auftrag des BfS prüft die BAM die vorgelegten Sicherheitsnachweise der Antrag- steller auf der Basis der gültigen Endlagerbedingungen Konrad und erstellt nach Abschluss ein Prüfzeugnis. Das BfS bestätigt dann die Endlagereignung der Behäl- terbauart.
Informationen zum Stand der Verfahren sind den Aufsichtsbehörden nur indirekt über Gremiensitzungen und Vorträge des BfS oder der BAM zugänglich.
Im Mai 2013 lagen für 18 Abfallbehältertypen (4 zylindrische Betonbehälter, 11 Stahlblechcontainer, 1 Betoncontainer, 2 Gusscontainer) die BAM-Prüfzeugnisse vor, für einen (Stahlblechcontainer TYP II) auch die BfS-Zustimmung (Quelle: Vor- trag des BfS beim AK Landessammelstellen im Mai 2013). Die Verfahren dazu dau- erten in jedem Einzelfall mindestens 2 Jahre.
Die Bauartprüfung von Neubehältern ist inzwischen soweit abgeschlossen, dass ausreichend Behälter für jetzt noch anfallende Abfälle zur Verfügung stehen.
Die Zulassung der Altbehälter für das Endlager Schacht Konrad ist dagegen äu- ßerst langwierig. Beispielsweise müssen für ca. 13.000 beladene Abfallbehälter der HDB nachträglich die Zulassung für das Endlager Schacht Konrad erwirkt oder bestätigt werden. Davon wurde bislang nur für einen Fassstahlcontainer Typ IV die Zulassung für die Baureihe 2003 bestätigt. Das umfasst 194 von 13.000 Altbehältern der HDB.
HDB muss insgesamt für ca. 7 Abfallbehältertypen mit 21 Baureihen die Zulassun- gen überprüfen oder erwirken. Auch die Kernkraftwerke verfügen über Altbehälter (insbesondere Mosaik-Behälter mit Harzen), die einer Nachqualifizierung bedürfen (Quelle: Vortrag HDB bei der 5. Sitzung des AK „Erfahrungsaustausch Endlagerbehälter“ im August 2011).
Die BAM hat in dem für die Verfahren zuständigen Bereich das Personal nach eigenen Angaben um eine Person zur Koordinierung der Verfahren verstärkt. Angaben über die Zeitdauer für Zulassungsverfahren hat die BAM oder das BfS bislang nicht gemacht.
Ziele:
• Die Informationen zum Stand der Verfahren sollten für die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder verfügbar gemacht werden.
• Die Verfahren zur Nachqualifizierung von Altbehältern müssen zügig durchge- führt werden.
4. Deponierung Asse-Abfälle
Sonderproblem: Behandlung und Endlagerung der ASSE-Abfälle
Die Rückholung ist die vorrangige Option für die Stilllegung der Asse.
Derzeit wird der für die Bergung geplante neue Schacht 5 erkundet. Bergetechnologie und Zwischenlager werden ebenfalls geplant. Darüber hinaus wird derzeit ein Konzept zu möglichen Zugangsvarianten zu den Einlagerungskammern für die Rückholung er- arbeitet. Es wurde im Asse-Gesetz unter anderem geregelt, dass für die Rückholung kein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Außerdem erhält das Gesetz die Möglichkeit, von Vorschriften der Strahlenschutzverordnung abzuweichen, wenn der erforderliche Strahlenschutz weiter gewährleistet wird.
Ca. 126.000 Fässer mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen lagern in der Asse. In welchem Zustand sich die Behälter befinden, ist weitgehend nicht bekannt. Zustand und Inhalt der Gebinde sind entscheidend für die sichere Verpackung und die spätere Entsorgung in einem geeigneten Endlager. Herausforderungen stellen auch die Rück- holung, die Konditionierung (einschließlich Neuverpackung) und anschließende Zwi- schenlagerung der Abfälle dar. Weitere Unwägbarkeiten bei der Rückholung stellen hierbei die gebirgsmechanischen Prozesse und mögliche Wasserzutritte vor und wäh- rend der Bergung dar.
Die Rückholung erfordert die Neuerfassung und Neuverpackung der Abfälle mit an- schließender standortnaher Zwischenlagerung und Suche eines Endlagerstandortes. Schacht Konrad scheidet nach Kapazität der derzeitigen Zulassung aus. Es wäre fast eine Verdoppelung der zugelassenen Menge von maximal 303.000 Kubikmeter Abfäl- len erforderlich.
Ziele:
• Die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle müssen dauerhaft von der Umwelt und somit möglichen Einflüssen auf Mensch und Natur isoliert werden.
• Der sichere Einschluss der Abfälle muss neben der präferierten Rückholung weiter unvoreingenommen unter umfassender Abwägung der Risiken der jeweiligen Ent- sorgungsketten in Betracht gezogen werden.
• Es ist zu gewährleisten, dass für die rückgeholten Asse-Abfälle rechtzeitig sichere Zwischenlagerkapazitäten standortnah zur Verfügung stehen.
• Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für Konrad (zur Aufnahme der Asse-Abfälle) ist nicht sinnvoll, da dies die Endlagerung der übrigen schwach- und mittelradioaktiven Abfälle in Deutschland weiter um viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte verzögern.
5. Deponierung freigemessener Abfälle
a) Muss die Strategie der (zweckgerichteten) Freimessung und Deponierung geändert werden?
Nach den Regelungen zur Freigabe von radioaktiven Stoffen, die beim Betrieb und Rückbau kerntechnischer Anlagen sowie in Industrie, Medizin und Forschung anfal- len, muss sichergestellt sein, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung höchstens eine effektive Dosis von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr anfallen kann. Demgegen- über beträgt die natürliche radiologische Belastung in Deutschland rund 2.300 Mik- rosievert pro Jahr. Das Konzept, eine zusätzliche radiologische Belastung von 10 Mikrosievert als unbedenklich zuzulassen („De-Minimis-Regelung“) ist international anerkannt. Der Nachweis, dass diese Bedingung eingehalten wird, erfolgt über die Freimessung der jeweiligen Materialien. Die Materialien können anschließend un- eingeschränkt verwendet, verwertet oder beseitigt oder zweckgerichtet, z.B durch Ablagerung auf einer Deponie oder Verbrennung in einer Verbrennungsanlage, beseitigt werden.
In der Praxis kann damit ein erheblicher Massenanteil (ca. 200.000 Mg pro AKW) auf dem Weg der uneingeschränkten Freigabe in den konventionellen Stoffkreislauf überführt werden.
In Teilen der Bevölkerung wird dieses Vorgehen kritisch gesehen, da gesundheitli- che Belastungen, Imageschäden und Standortnachteile für die jeweilige Region bis hin zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage befürchtet werden. Alternativ wird häufig das „Französische Modell“ angeführt, nach dem vergleichbare Abfälle auf eine zentrale Deponie abgeliefert werden (Strahlenschutz-Deponie). Auch wird gefordert, diese Abfälle am Standort zwischenzulagern oder die AKW stehen zu lassen (zur Bewertung des „Französischen Modells“ siehe Buchstabe c)).
b) Bedarf es zusätzlicher einheitlicher Rahmenbedingungen für die Deponierung (An- nahmeverpflichtung) zweckgerichtet freigegebener radioaktiver Abfälle?
c) Ist der französische Weg der zentralen Endlagerung der freigebbaren Abfälle eine mögliche Alternative? Was würde es für dessen Realisierung brauchen?
Mit der Umsetzung der in § 29 der Strahlenschutzverordnung vorgegebenen Rege- lungen kann die Einhaltung des 10 µSv-Kriteriums bei der Beseitigung von Abfällen aus kerntechnischen Einrichtungen auf hierfür geeigneten Deponien oder in Ver- brennungsanlagen sichergestellt werden. Die behördliche Feststellung der Überein- stimmung mit den in den Freigabebescheiden festgelegten Anforderungen bewirkt die Entlassung der freigemessenen radioaktiven Stoffe aus dem Regelungsbereich des Strahlenschutzrechts. Sie unterliegen dann den Regelungen des Abfallrechts, das die Voraussetzungen und Randbedingungen für das weitere Verfahren zur Be- seitigung der Abfälle eindeutig regelt.
Während für die Stilllegung der französischen Reaktoren anfänglich, d. h. seit den späten 1980er Jahren, die Stilllegungsstrategie des Sicheren Einschlusses mit ca. 50 Jahren Wartezeit favorisiert wurde, zeichnete sich Mitte der 90er Jahre ab, dass der unmittelbare Rückbau vorteilhafter ist. 2001 entschied die EDF, diese Strategie für alle gasgekühlten Reaktoren, den ersten DWR (Chooz A) und die Reaktoren EL4 und Superphénix anzuwenden.
Frankreich hat die in der EU-Grundnorm eröffnete Möglichkeit, aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen angefallene Materialien, die geringfügig kontaminiert oder aktiviert sind, über eine Freigaberegelung aus der strahlenschutzrechtlichen Über- wachung zu entlassen, nicht in nationales Recht umgesetzt. Das französische Ent- sorgungskonzept für Abfälle aus dem Rückbau kerntechnischer Anlagen sieht vor, den Entsorgungsweg der Abfälle auf Basis einer im Vorfeld der Stilllegung vorge- nommenen Anlagenzonierung durchzuführen. Dazu werden unter Zugrundelegung der Betriebshistorie sowie auf Basis von Plausibilitätsbetrachtungen und vorliegen- den Messungen Anlagenbereiche mit vorhandenen oder potenziell vorhandenen Kontaminationen von solchen abgegrenzt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht kontaminiert sind. Anlagenbereiche, die nicht Bestandteil von Kontrollbereichen der Anlagen waren, können als nicht radioaktiv kontaminiert angenommen und die dort anfallenden Abfälle nach entsprechenden Beweissicherungsmessungen in den konventionellen Stoffkreislauf überführt werden.
Die aus den „radioaktiven Bereichen“ stammenden und als „sehr schwach- radioaktiv“ (mittlere Aktivitätskonzentration < 10 Bq/g) eingestuften Materialien (auch Großkomponenten) werden, ohne diese hinsichtlich ihrer radiologischen Qualität näher zu charakterisieren, direkt in einem zentralen oberflächennahen Zwi- schenlager (Deponie) abgelagert. Dadurch kommen auch Abfälle, die nur potenziell oder so geringfügig kontaminiert sind, dass sie in Deutschland uneingeschränkt freigebbar wären, auf diese Deponie.
Die in Frankreich der Abfallkategorie VLLW („very low level waste“) zugeordneten Abfälle werden seit 2003 in der Entsorgungseinrichtung Centre de Morvilliers in dem an Lothringen angrenzenden Department Aube in oberflächennah ausgehobe- nen Gräben eingelagert. Die Deponie erfüllt die an Deponien zur Ablagerung von als gefährlich eingestufte Abfälle gestellten Anforderungen. Der aus Tonschichten aufgebaute Untergrund dieser 45 ha großen Deponie weist eine Dicke von mindes- tens 15 m auf. Die Deponie verfügt über eine Lagerkapazität von 650.000 m3 und sieht eine Betriebszeit von 30 Jahren vor. Die Auslegung sah zunächst eine jährli- che Annahmekapazität von 25.000 m3/a vor. Durch entsprechende Anpassung der Einlagerungszellen kann seit 2009 ein Abfallvolumen von 35.000 m3/a angenom- men werden. Da auch diese Annahmekapazität das für den Zeitraum 2010 bis 2020 erwartete jährliche Abfallaufkommen nicht aufnehmen kann und die Einlagerungs- kapazität der Deponie bis 2030 deutlich überschritten wäre, wurden Überlegungen angestellt, das erforderliche Einlagerungsvolumen z.B. durch Maßnahmen zur Volumenreduzierung, die Verbesserung des Vorgehens bei der Zonierung und die Verwertung eines Teils des Abfalls im nuklearen Bereich, zu reduzieren.
Die Vorgehensweise des Umgangs mit sehr schwach radioaktivem Material hat den Vorteil, dass ein sehr großes Volumen des rückbaubedingt anfallenden Materials, für einen längeren Zeitraum (30 Jahre) überwacht und zentral abgelagert wird. Die Bedingungen für dieses Konzept sind in Frankreich besonders günstig: Die gewähl- te Region ist aufgrund der dort vorkommenden massiven Schichten von Tongestein für die Lagerung von Abfällen mit Aktivität geeignet. Die Akzeptanz bei der Bevölke- rung ist in dieser wirtschaftlich schwach entwickelten Region vorhanden.
Der Nachteil ist, dass eine derart große Deponie, die eine vergleichbare geologi- sche Barrierewirkung hat wie in Frankreich und fernab von intensiv genutzten Flä- chen liegt, in Deutschland kaum gefunden werden kann. Das Beispiel aus Frank- reich zeigt auch, dass in der Praxis „nachgesteuert“ werden muss, wenn ein ur- sprünglich ausreichend erscheinendes Deponierungsvolumen sich dann doch als unzureichend erweist – was in der Öffentlichkeit kritisch aufgenommen werden dürfte.
Der wesentliche Einwand gegen das „französische Modell“ ist jedoch, dass mit seiner Verfolgung eine Scheinsicherheit für ein in der Öffentlichkeit wahrgenommenes Problem suggeriert wird, das faktisch jedoch nicht besteht. Vor dem Hintergrund, dass auch konventionelle Abfallstoffe aufgrund der natürlichen Radioaktivität in ei- nem vergleichbaren oder sogar höheren Umfang (vgl. die Konzentrationswirkung von Schadstoffen bei der Abfallverbrennung und der Deponierung von Verbren- nungsaschen) radiologische Messwerte aufweisen können, die dennoch jeweils weit unterhalb der Werte der natürlich vorkommenden radiologischen Belastung lie- gen, ist eine solche Forderung nicht zielführend.
Ziele:
• Keine Einrichtung von zentralen oder regionalen Strahlenschutzdeponien für zweckgerichtet freigemessene Abfälle.
• Es muss intensiv und sachlich informiert werden. Aggregierte Abfalldaten, d.h. Ergebnisse von Messungen, annehmende Deponie, Abfallmenge, Auslastung der 10µSv, sollten ins Internet eingestellt werden.
• Eignung und Zuverlässigkeit der Überwachung der Freimessungen beim Betreiber öffentlich belegen.
• Die Begleitung der Freigabemessungen in der Anlage durch einen von der De- ponie oder den zuständigen kommunalen Stellen beauftragten externen Gut- achter als vertrauensbildende Maßnahme.
6. Transportsituation; Rückführung CASTOREN aus F und GB
Wird hier zunächst nicht behandelt.
7. Veränderungen des rechtlichen Rahmens
a) Haltung gegenüber der 14. Änderung des AtG zur Umsetzung der EURATOM- Entsorgungsrichtlinie?
b) Befassung mit dem vorgesehen Bericht der Bundesregierung zur Entsorgungssitua- tion gegenüber EU-Kommission (Abgabetermin 13.08.2015)?
Der Richtlinie 2011/70/Euratom verlangt, ein nationales Programm für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzustellen, dieses durchzuführen, regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
Das Entsorgungsprogramm wird von der Bundesregierung unter Federführung des BMU entwickelt. Das Entsorgungsprogramm ist der EU Kommission spätestens zum 23. August 2015 vorzulegen und bei späteren wesentlichen Änderungen diese hierüber zu informieren. Das Entsorgungsprogramm wird dann einem Peer Review Verfahren unterzogen.
Ziel:
• Der Entsorgungsbericht sollte keine im Beteiligungsprozess des Standortaus- wahlgesetzes entstehenden Entscheidungen vorwegnehmen.
8. Umsetzung des Standortauswahlgesetzes (Kommission, Behörde, u.a.)
Atommülllagerung am AKW Brunsbüttel: Gericht hob die Genehmigung wegen fehlender und falscher Sicherheitsnachweise auf. Liegt die Verantwortung beim BMU? Foto: Dirk Seifert
Das Bundesumweltministerium hat möglicherweise die zuständige Genehmigungsbehörde für die Castor-Standortlager mit hochradioaktivem Atommüll daran gehindert, für erforderlich gehaltene höhere Sicherheitsanforderungen umzusetzen. Dieser Verdacht drängt sich angesichts einer bereits im Juni 2013 veröffentlichten Stellungnahme des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig über das Castor-Lager am Vattenfall-AKW in Brunsbüttel auf (die Stellungnahme ist unten auf dieser Seite vollständig wieder gegeben). Das Gericht hatte die Genehmigung für das Lager aufgehoben. Das BfS wollte offenbar mehr Sicherheit prüfen, durfte aber nicht!
In einem viel beachteten Urteil hob das Oberverwaltungsgericht Schleswig im Sommer 2013 die Genehmigung für das Castor-Lager am Vattenfall-AKW Brunsbüttel auf, weil zahlreiche Sicherheitsnachweise nicht ausreichend oder sogar falsch erbracht worden seien. In dem Verfahren ging es darum, ob die Genehmigungsbehörde – das besagte Bundesamt – in ausreichendem Maße die möglichen Auswirkungen von Terror-Angriffen auf das Castor-Lager berücksichtigt hat. Das BfS ist eine nachgeordnete Behörde des Bundesumweltministeriums und daher an Weisungen gebunden.
In der Stellungnahme des BfS zum Urteil des OVG Schleswig heißt es zunächst: „Das BfS hat bei der Genehmigung des Zwischenlagers Brunsbüttel das zum Genehmigungszeitpunkt geltende Regelwerk angewandt. Es ist bei der Prüfung des gezielten Flugzeugabsturzes nach dem 11. September 2001 gegen den Widerstand der Stromversorger sogar darüber hinaus gegangen (Hervorhebung umweltFAIRaendern). Bei allen Zwischenlagern wurde der gezielte Flugzeugabsturz bereits in den Genehmigungsverfahren berücksichtigt und mit überprüft.“
Aber offenbar nicht in dem Umfang, wie es das BfS bei der Genehmigung eigentlich für erforderlich gehalten hätte, denn das BfS berichtet weiter: „Die Bewertungsmaßstäbe und die zu betrachtenden Szenarien sind im untergesetzlichen Regelwerk festgelegt, das vom Bundesumweltministerium als zuständiger Regulierungsbehörde herausgegeben wird und in das unter anderem die Analysen der Sicherheitsbehörden einfließen. Das BfS wendet dieses Regelwerk an, legt es jedoch nicht selbst fest (Hervorhebung umweltFAIRaendern).“
Diese Formulierungen legen den Verdacht nahe, dass das BfS die Verantwortung für das Urteil beim Oberverwaltungsgericht sowohl bei dem Betreiber als auch beim Bundesumweltministerium sieht. Unterstellt werden muss dabei, dass das BfS offenbar höhere Anforderungen an die Sicherheitsnachweise für das Castor-Lager stellen wollte, dies aber vom BMU abgelehnt wurde und daher im Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung fand.
Dafür, dass diese Lesart der Stellungnahme des BfS zutreffend sein könnte, spricht auch, dass es in Fachkreisen kein Geheimnis ist, dass es seit langem zwischen dem von Wolfram König geführten Bundesamt und dem BMU immer wieder massive Differenzen in Sicherheitsfragen gegeben hat und gibt. Nicht zuletzt diese Differenzen sollen auch ein Grund dafür sein, dass im Rahmen der Debatte um einen Neustart bei der Suche nach einem Atommüll-Endlager für hochradioaktive Abfälle ein neues Bundesamt aus der Taufe gehoben werden soll, das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE). Für Insider gilt dieses neues Bundesamt auch als Instrument, das Bundesamt für Strahlenschutz zu „entmachten“.
Das BfS und sein Präsident König sind auch bei den AKW-Betreibern ein „rotes Tuch“. Sie werfen dem BfS unter anderem vor, die Inbetriebnahme des Atommülllagers im Schacht Konrad zu hintertreiben.
Das Urteil des OVG Schleswig ist noch nicht rechtskräftig (siehe unten) und betrifft unmittelbar erst einmal nur das Lager in Brunsbüttel. Seine Brisanz geht aber weit darüber hinaus. Denn alle sogenannten Standort-Zwischenlager sind im Zeitraum zwischen 2002 – 2005 quasi in Serienfertigung genehmigt und gebaut worden, also kurz nach den Terroranschlägen am 11.9.2001 auf das World-Trade-Center in New York und das Pentagon in Washington. Insofern ist klar: Die in Brunsbüttel festgestellten Mängel bei den Sicherheitsnachweisen betreffen grundsätzlich auch alle anderen Castor-Lager an allen Standorten.
Derzeit versuchen die Genehmigungsbehörde (Bundesamt für Strahlenschutz) und der Betreiber Vattenfall das OVG-Urteil noch zu Fall zu bringen.
Die Stellungnahme des BfS gibt es gleich unten, weitere Informationen zu dem Urteil des OVG Schleswig und dessen mögliche Folgen auf umweltFAIRaendern:
In seinem Urteil, zu dem bisher nur eine Pressemitteilung des Gerichts vorliegt, kritisiert das Gericht vor allem, dass im Verfahren „ein wesentlicher Teil der Unterlagen der Genehmigungsbehörde unter Berufung auf Geheimhaltung nicht vorgelegt worden“ war. Die Geheimhaltung sei vom Bundesverwaltungsgericht im sogenannten in-camera-Verfahren allerdings größtenteils bestätigt worden.In der mündlichen Verhandlung ging es um die Fragen, ob die möglichen Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes und eines möglichen Beschusses mit panzerbrechenden Waffen im Genehmigungsverfahren ausreichend geprüft wurden. Aufgrund von Geheimhaltungsverpflichtungen konnte das BfS dem Gericht nicht in der gewünschten Detailtiefe darlegen, dass die Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel den nach dem Atomgesetz erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet. Welche Informationen vor Gericht vorgetragen werden können, hat das BfS mit dem Bundesumweltministerium mit Blick auf bestehende Geheimhaltungspflichten abgestimmt.Das BfS hat bei der Genehmigung des Zwischenlagers Brunsbüttel das zum Genehmigungszeitpunkt geltende Regelwerk angewandt. Es ist bei der Prüfung des gezielten Flugzeugabsturzes nach dem 11. September 2001 gegen den Widerstand der Stromversorger sogar darüber hinaus gegangen. Bei allen Zwischenlagern wurde der gezielte Flugzeugabsturz bereits in den Genehmigungsverfahren berücksichtigt und mit überprüft.Die Bewertungsmaßstäbe und die zu betrachtenden Szenarien sind im untergesetzlichen Regelwerk festgelegt, das vom Bundesumweltministerium als zuständiger Regulierungsbehörde herausgegeben wird und in das unter anderem die Analysen der Sicherheitsbehörden einfließen. Das BfS wendet dieses Regelwerk an, legt es jedoch nicht selbst fest.Das Gericht hat in seinem Urteil zwar kritisiert, das BfS habe es versäumt, bereits 2003 die Folgen eines Absturzes mit dem Airbus 380 auf ein Zwischenlager vor der Genehmigungserteilung zu ermitteln. Es betont jedoch, es habe es „offengelassen, ob dieses Ermittlungsdefizit durch eine nachträgliche Untersuchung der Behörde aus dem Jahr 2010 gegenstandslos geworden sei“. Das BfS hatte die Untersuchung für den Airbus 380, der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zwischenlagers noch nicht auf dem Markt war, 2010 nachgeholt.Das BfS wird die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Erst auf dieser Basis kann über das weitere Vorgehen, insbesondere das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder die Erweiterung bestehender Untersuchungen, entschieden werden. Die Genehmigung hat weiter Bestand, da das Urteil noch nichts rechtskäftig ist.
Kommt die Abschaltung per Gericht? Foto: AKW Grohnde, Dirk Seifert
Kommt der Atomausstieg per Gerichtsbeschluss? Klagen gegen den Betrieb der noch am Netz befindlichen Atomkraftwerke könnten derzeit gute Chancen auf Erfolg haben. Der Grund: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig zum Atommülllager am AKW Brunsbüttel, mit dem die Genehmigung aufgehoben wurde, weil zahlreiche Sicherheitsnachweise nicht oder falsch erbracht worden waren. Zuvor hatte in einem Revisionsverfahren das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Sache in seinem Urteil weitreichende Klagerechte (PDF) für betroffene AnwohnerInnen eingeräumt: „Soweit die Behörde Schadensvorsorge für erforderlich hält, steht dem Drittbetroffenen ein entsprechender Genehmigungsabwehranspruch zur Verfügung, wenn er einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf vorträgt, bei dem trotz der getroffenen Vorsorge eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheint.“ (Seite 24, RN 33 des Urteils BVerwG 7 C 39.07, hier zum download als PDF von diesem Server). Das eröffnet große Möglichkeiten und Chancen, um Atomreaktoren per Gerichtsbeschluss abschalten zu lassen.
Allerdings: Das OVG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Derzeit versuchen Vattenfall als Betreiber des AKW Brunsbüttel und die Genehmigungsbehörde Bundesamt für Strahlenschutz das Urteil mit einer Klage auf Zulassung einer Revision zu Fall zu bringen. Aber klar ist auch: Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Rechte für AnwohnerInnen immer mehr verbessert.
Im Verfahren gegen die Genehmigung für das Castor-Lager in Brunsbüttel wurde im Sommer 2013 vom Gericht festgestellt, dass ein ausreichender Sicherheitsnachweis zum Schutz gegen Terrorangriffe nicht erbracht wurde. Das gilt umso mehr bei den Atomkraftwerken. Weder gegen einen gelenkten Flugzeugabsturz z.B. des Typs A380, noch gegen den Beschuss mit modernen panzerbrechenden Waffen, sind die Atommeiler ausgelegt. Weil das so ist, werden von Betreibern und Atomaufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bund zahlreiche (geheime) Maßnahmen zur Terror-Abwehr durchgeführt . Derzeit z.B. werden alle Dachflächen der Atommeiler mit Gerüsten ausgestattet, die die Ladung eines Hubschraubers samt mit Panzerfäusten bewaffneten Terror-Kommandos verhindern sollen. Maßnahmen also, die möglicherweise behindern, aber letztlich einen Beschuss nicht verhindern können.
All dies sind Maßnahmen der Schadensvorsorge und daher laut BVervG für Drittbetroffene beklagbar! Und das mit guten Chancen, denn all die Maßnahmen, die derzeit zur Gefahrenabwehr von Behörden angeordnet werden, können das zentrale Problem nicht beseitigen: Gegen einen Beschuss mit modernen Panzer-Waffen oder einem gelenkten Absturz ist kein Atomreaktor gefeit.
Das öffentlich-rechtliche TV-Magazin „Frontal 21“ hatte dazu vor wenigen Tagen einen ausführlichen und gut recherchierten Beitrag gesendet. Darin nahm auch ein renomierter Verfassungsschützer Stellung. Frontal 21 fasst zusammen: ”Jetzt müssen alle Atomanlagen auf die Probe gestellt werden.” Atomkraftwerke müssten gegebenenfalls nachgerüstet oder stillgelegt werden, um die Grundrechte der Bürger zu schützen.” Auch ein Rüstungsexperte kommt zu Wort. Der verdeutlicht, welche hohe Durchschlagskraft moderne Panzer-Waffen heute haben und wie leicht sie zu beschaffen sind.
Eine Frage drängt sich auf: Warum eigentlich handeln die Atomaufsichtsbehörden nicht und schalten die Atommeiler wegen dieser gravierenden Sicherheitsmängel nicht ab?